Weitere Informationen zu Schätzungen

Im Rahmen der Verpflichtung des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF), quartalsweise die an ihn abzuführenden Finanzmittel zeitgerecht zu erheben und zu vereinnahmen, sind fehlende Meldungen über die Anzahl der abgegebenen Packungen von verschreibungspflichtigen Humanfertigarzneimitteln, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, zu schätzen (§ 19 Absatz 7 ApoG). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn die Meldung darüber hinaus nicht fristgemäß erfolgt ist oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte unplausibel erscheint.

 

Nachdem sich die Meldeprozesse der Apotheken mit den Apothekenrechenzentren und dem NNF über den Zeitablauf zwischenzeitlich etabliert haben, ist ein entsprechend deutlicher Rückgang notwendiger Schätzungen festzustellen. Derzeit liegt der Quartalsdurchschnitt bei ca. 300 Schätzungen.

 

Durchführung von Schätzungen

Eine Schätzung des NNF erfolgt grundsätzlich nach statistisch mathematischen Methoden. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die geschätzte Packungszahl nicht mit den tatsächlichen Abgabemengen der Apotheke übereinstimmen muss.


Im Standardfall wird das Durchschnittsverhältnis der abgegebenen Packungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wurden (GKVRx-Packungen), im Verhältnis zu den Packungen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wurden (PKVRx-Packungen), der betroffenen Apotheke aus der Vergangenheit zur Schätzung herangezogen. Liegen keine entsprechenden Vergleichswerte in der Apotheke vor (z. B. bei Neueröffnungen oder Übernahmen), erfolgt die Schätzung an der vorgenannten Verhältniszahl bezogen auf alle Apotheken der Bundesrepublik Deutschland, getrennt nach alten und neuen Bundesländern.


Soweit Apotheken die jeweils monatlich auszufüllenden Sonderbelege „Selbsterklärung“ eines Quartals regelmäßig nicht erstellen und fristgerecht beim NNF einreichen (sog. Dauerschätzer), erfolgt eine individuelle Schätzung außerhalb der zuvor beschriebenen Schätzmethodik unter Heranziehung von Vergleichsapotheken.

 

Kosten für durchgeführte Schätzungen

Schätzungen bewegen sich immer außerhalb des geplanten Regelprozesses des NNF und sind - trotz weitgehender Automatisierung - stets mit einem hohen manuellen Aufwand verbunden. Gemäß § 19 Absatz 7, Satz 3 ApoG ist der NNF daher berechtigt, hierfür Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben, wobei die Gebühren seitens des Gesetzgebers auf maximal 500,00 EUR pro erfolgter Schätzung begrenzt sind.