Notdienstpauschale für das III. Quartal 2019

19.089

Apotheken

101.418

Vollnotdienste

280,09

Euro

Gemäß § 20 Absatz 3 ApoG setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) - für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest.

 

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.

 

Mit Stand 06.12.2019 - 24:00 Uhr weist das Treuhandkonto des NNF einen aus den Vorquartalen und dem III. Quartal 2019 (Juli - September) resultierenden Einnahmenstand von

 

28.853.317,52 EUR
Vorquartal: 29.032.386,52 EUR

aus.

 

Dem gegenzurechnen sind die gemäß § 20 Absatz 3 ApoG anteiligen Verwaltungsausgaben in Höhe von

 

446.825,00 EUR.
Vorquartal: 446.825,00 EUR

 

Somit verbleibt ein für die Auszahlung von Notdienstpauschalen zur Verfügung stehendes Ausschüttungsvolumen in Höhe von

 

28.406.492,52 EUR.
Vorquartal: 28.585.561,52 EUR

 

Nach vorliegenden Meldungen der Landesapothekerkammern wurden im 3. Abrechnungsquartal 2019 (Juli - September) insgesamt

 

101.418 Vollnotdienste
Vorquartal: 100.532 Vollnotdienste

 

von 19.089 Apotheken geleistet und sind gemäß § 20 Absatz 1 ApoG in Anrechnung zu bringen.

 

Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. am 10.12.2019 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von

 

280,09 EUR
Vorquartal: 284,34 EUR

festgesetzt und beschlossen.

 

Im Vergleich zum Vorquartal II./2019 sinkt die Notdienstpauschale somit von 284,34 EUR pro geleistetem Vollnotdienst um 4,25 EUR (minus 1,49 %).

 

Diese Veränderung resultiert aus den Tatsachen, dass zum einen die Packungsabgabemengen ANSG-relevanter Arzneimittel im Vergleich zum Vorquartal um 0,62 % erwartungsgemäß gesunken sind und zum anderen durch den Arbeitstageeffekt des 3. Abrechnungsquartals (plus 1 Notdiensttag im Vergleich zum Vorquartal).