Verfahren zur Packungsmeldung mit erhöhtem Festzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen 15. - 31.12.2021

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,

der am 18.02.2022 an Sie per Briefpost gesendete Verpflichtungsbescheid für das 4. Quartal 2021 enthält noch nicht den Festzuschlag in Höhe von 0,20 Euro pro Rx-Packung, der seit dem 15.12.2021 zur Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen erhoben wird.

 

Wie wir Ihnen in einem Beiblatt zum Auszahlungsbescheid vom 10.12.2021 bereits mitgeteilt haben, ist für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2021 ein gesondertes Verfahren erforderlich.

 

 

Die Apothekenrechenzentren und der Nacht- und Notdienstfonds des DAV. e.V. (NNF) haben sich zwischenzeitlich auf eine gemeinsame Verfahrensweise zur Abrechnung des zuvor genannten Festzuschlages geeinigt und wir bitten Sie, wie nachfolgend beschrieben zu verfahren:

 

  1. Erstellen Sie den Sonderbeleg „Selbsterklärung“ einzeln für jedes Ihrer Institutionskennzeichen mithilfe Ihres Warenwirtschaftssystems bzw. handschriftlich, abweichend zur normalen Bedruckung, mit dem Abgabemonat Beginn 15.12.2021 und Abgabemonat Ende 31.12.2021 unter Angabe der Sonder-PZN: 17716547
     
  2. Geben Sie diesen Sonderbeleg „Selbsterklärung“ bitte bereits mit der Rezeptabholung für das Rezeptgut Februar 2022 mit AbholungAnfang März 2022 an Ihr Rechenzentrum – spätestens jedoch mit dem Rezeptgut März 2022 mit Abholung Anfang April 2022, sofern die Bearbeitung sonst auch über Ihr Rechenzentrum erfolgt (Einwilligungserklärung zur Abwicklung mit dem NNF). Anderenfalls senden Sie diesen Sonderbeleg „Selbsterklärung“ bitte per Post bis spätestens zum 15.04.2022 direkt an den NNF.Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr gesamtes Rezeptgut aus 2021 im 1. Quartal 2022 an Ihr Apothekenrechenzentrum weiterleiten, sodass eine festbetragsspezifische Abrechnung seitens des NNFs erfolgen kann (getrennte Abrechnung 0,21 und 0,20 EUR). Ab der Abrechnung im 2. Quartal 2022 werden Ihnen stets 0,41 EUR abgezogen.
    Bitte vermeiden Sie eine doppelte Einreichung.
     
  3. Die GKVRx-Packungen für den Zeitraum meldet Ihr Rechenzentrum entsprechend dem Rezeptgut für Dezember 2021 automatisch an den NNF. Hier müssen Sie nichts veranlassen.
     
  4. Sollte der Sonderbeleg „Selbsterklärung“ nicht fristgerecht eingereicht worden sein, wird der NNF eine entsprechende Schätzung der Packungsmengen vornehmen.
     

 

Sie erhalten im Mai 2022 den Verpflichtungsbescheid zur Zahlung der Beträge für den Zeitraum 15.12.2021 bis 31.12.2021.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt unter der 030 340 44 90-18 telefonisch zur Verfügung bzw. per E-Mail unter km@dav-notdienstfonds.de.

 

Ihr NNF-Team