Verfahrenshinweise

Aufgrund der Tatsache, dass der NNF zu festgelegten Terminen die Notdienstpauschalen an die Apotheken auszuzahlen hat, ist es zwingend notwendig, dass die hierfür notwendige Datenbasis zeitgerecht bereitgestellt wird und geprüft werden kann.

 

Für Apotheken im Speziellen hat hierzu der Gesetzgeber entsprechende Meldefristen, vor allem für die Anzahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen, festgelegt.


Für die Meldung der Packungen, die über Privatverordnungen (PKV Rx) abgegeben wurden, nutzen die Apotheken einen Sonderbeleg  „Selbsterklärung“. Diese Meldungen der Apotheken müssen nach dem Gesetz spätestens 4 Wochen nach Quartalsende beim NNF vorliegen.

 

Zu ihrer Information und Unterstützung können Apotheker/-innen nachfolgend einsehen und herunterladen:

 

AKTUELL: NNF Terminkalender mit Abgabefristen für die Sonderbelege "Selbsterklärung" (Meldung PKV Rx) 01.01.2023 - 31.03.2024

AKTUELL: NNF Terminkalender mit Abgabefristen für die Sonderbelege "Selbsterklärung" (Meldung PKV Rx) 01.01.2024 - 31.03.2025

 

Merkblatt zur Bedruckung und Prüfung der Sonderbelege "Selbsterklärung" (Meldung PKV Rx)

Hinweise zum Korrekturverfahren für fehlerhafte Sonderbelege "Selbsterklärung" (Meldung PKV Rx)

 

 

 

Seit 10.06.2022 können Apotheken auch geleistete pharmazeutische Dienstleistungen abrechnen. Dafür steht ein weiterer Apothekenbeleg "SB pDL" zur Verfügung.

Diese Belege sind ausschließlich beim Rechenzentrum einzureichen.

Auch hierfür gibt es ein entsprechendes Merkblatt zur Bedruckung des Apothekenbeleges (SB pDL)