Antrag Erstattungen

Antragstellung

Zur Vermeidung von Bürokratie und Zusatzaufwänden und für eine zeitsparende Abwicklung wurde in Abstimmung mit dem GKV-SV eine Verfahrensvereinfachung definiert.

 

Diese sieht für alle Antragstellungen eine Selbsterklärung über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. vor.

 

Hierzu ist es notwendig, dass sich die Apotheken vorher für das NNF-Portal registrieren. Hier geht es zur Registrierung.

 

Nach erfolgreicher, abgeschlossener Registrierung können nach dem LOGIN im NNF-Portal die Anträge unter "TI-Anträge" online gestellt werden.

Hier finden Sie Erläuterungen zu den Antragstellungen "Erstausstattung", "HBA" und "PTV4-Update"

Die Antragstellungen auf Auszahlung der Erstattungspauschalen für die TI-Erstausstattung, für die HBA (Angestellte, Berufsanfänger) und für das PTV4-Update) erfolgen grundsätzlich ausschließlich online über das beim NNF eigens dafür eingerichtete portalgestützte Antragsverfahren.

 

Die Anträge für die HBA von Angestellten/PI und Berufsanfängern sowie für das PTV4-Update können erst nach dem Erstausstattungsantrag gestellt werden.

 

Die Anträge finden Sie unter "TI-Anträge" im NNF-Portal nach Ihrem Login.

Sollten Sie noch nicht für den Zugang zum NNF-Portal registriert sein, geht es hier zu Ihrer  Registrierung.

TI-Erstausstattungs-Anträge können zurzeit für Nutzer der bisher von der gematik zugelassenen Konnektoren

  • der Fa. KoCo Connector GmbH (ab 20.07.2020) sowie
  • der Fa. secunet Security Networks AG (ab 18.08.2020) und
  • der RISE Research Industrial Systems Engineering Deutschland GmbH (ab 23.12.2020) gestellt werden.
     

Hierzu ist es zunächst erforderlich, dass sich der Apothekeninhaber für das NNF-Apotheken-Portal möglichst zeitnah registriert und freischalten lässt.

 

Nach erfolgter Registrierung im NNF-Apothekenportal und technischer Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur in der Apotheke kann der TI-Antrag online gestellt werden.

Hierfür muss sich der Apotheker im NNF-Apothekenportal anmelden und auf den entsprechenden Reiter "TI-Antrag" gehen und wird durch den Antrag geleitet.

 

Die wesentlichen Bestandteile des TI-Antrags sind:

 

Selbsterklärung zur technischen Inbetriebnahme

Anträge können erst nach erfolgter technischer Inbetriebnahme der TI-Komponenten bzw. nach erfolgtem Update bereits vorhandenener Komponenten auf die eHealth-Funktionalitäten in der Apotheke erfolgen.

 

Der Nachweis für die technische Inbetriebnahme kann in Form einer Selbsterklärung erfolgen.

 

Die technische Inbetriebnahme ist abgeschlossen, wenn

  • die erforderlichen, seitens der gematik zugelassenen Komponenten der Telematikinfrastruktur in der Apothekenbetriebsstätte angeschlossen sind,
  • die HBA-Smartcard des Apothekeninhabers und eine SMC-B-Smartcard vorliegt,
  • die Verbindung zur zentralen Telematikinfrastruktur hergestellt und
  • die entsprechenden Module für die Fachanwendungen AMTS/Elektronischer Medikamentationsplan in der Apothekensoftware betriebsbereit sind.

 

Hierzu ist es notwendig
 

  1. das Datum der Inbetriebnahme (TT.MM.JJJJ) sowie
  2. den IT-Dienstleister, der bei der Inbetriebnahme unterstützt hat,
  3. aus der Auswahl den entsprechenden Konnektor-Hersteller anzugeben.

 

Nach Abschluss des TI-Antrags erfolgt die Übermittlung an den NNF zur weiteren Bearbeitung. Der Apotheker erhält bei erfolgreicher Übermittlung eine entsprechende Eingangsbestätigung per E-Mail.

Der TI-Antrag muss nicht postalisch an den NNF gesandt werden.

 

Antrag auf Sonderausstattung mit stationären Kartenterminals (sKT)

Neben der Erstattungspauschale für die Grundausstattung (Erstausstattungsbundle) sowie größenabhängigen Zusatzausstattung (sKT- Zusatzausstattung) ist eine Kostenerstattung für eine weitere Ausstattung auf Antrag mit sKT in folgenden Fällen möglich:

  1. wenn aufgrund einer Neueröffnung keine Daten bezüglich der jährlichen GKVRx-Packungsabgabemengen zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegen oder
  2. wenn die GKVRx-Packungsabgabemengen die Clustergrenze von 79.999 Packung überschreitet.

Bei diesem Antrag der Sonderausstattung mit sKT ist der Antrag auszudrucken, zu unterschreiben und mit entsprechenden Nachweisen an den NNF zu senden:

 

Nacht- und Notdienstfonds

des Deutschen Apothekerverbandes e. V.

- TI / Kundenmanagement -

Friedrichstraße 60

10117 Berlin

 

 

Hinweis zu der Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard für den/die Inhaber/innen

Hinsichtlich der HBA-Smartcard wurden der Erstattungsanspruch an den Apothekeninhaber geknüpft. Hierbei gilt es folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Beim Besitz mehrerer Apotheken (Filialverbund) wird grundsätzlich nur eine HBA-Smartcard erstattet.
  • Eine Ausnahme bilden Apotheken, die in der Rechtsform einer oHG/GbR geführt werden. Aufgrund der dort zugrundezulegenden Inhaberdefinition hat jeder Gesellschafter einer oHG/GbR Anspruch auf die Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard.

Insofern Ihre Apotheke in der Rechtsform oHG/GbR geführt wird, ist es ebenfalls notwendig den TI-Antrag auszudrucken, zu unterschreiben und mit einem entsprechenden Nachweis (Kopie der Betriebserlaubnisse/ Handelsregisterauszug/Gesellschaftsvertrag), aus dem die aktuellen Gesellschafter im Einzelnen hervorgehen, an den NNF zu senden.

 

 

Weitere Abwicklung

Nach Antragseingang beim NNF erfolgt die Bearbeitung und Prüfung des TI-Antrags sowie die Berechnung der Erstausstattungspauschalen (Startverarbeitung) und Abruf der apothekenbezogenen Erstattungspauschalen beim GKV-SV.

 

Nach Eingang der Zahlungen seitens des GKV-SV beim NNF wird ein entsprechender Bewilligungs-/Auszahlungsbescheid, bezogen auf die Erstausstattung und der bis dahin angefallenen quartalsweisen Betriebskosten, erstellt und die Erstausstattungspauschalen an die beim NNF für die Apothekenbetriebsstätte hinterlegte Bankverbindung direkt überwiesen (Zahlungsabwicklung).

 

Für die Zahlung der weiteren laufenden Betriebskostenpauschalen werden keine gesonderten Bescheide erstellt und zugesandt.

 

Die entsprechenden Zahlungen erfolgen erstmalig zum Ende des Quartals, das auf das Quartal des Antragseingangs beim NNF folgt.

 


 

Ausschließlich Apotheken-Inhaber und -Inhaberinnen (Antragssteller) haben die Möglichkeit einmal pro angestellten (approbierten) Apotheker/Apothekerinnen einen Antrag auf Kostenerstattung des HBA über das Portal des NNF zu stellen.

 

Ein Antrag ist auch für angestellte Apotheker/Apothekerinnen möglich, die im Ausland ihre Apothekerausbildung abgeschlossen haben und in Deutschland bereits das Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

 

Die Anzahl der förderfähigen HBA richtet sich nach dem entsprechend anzusetzendem Stichtag.

 

Als Stichtag gilt der 01.07.2021, wenn die technische Inbetriebnahme der TI vor diesem Datum lag, ansonsten ist Stichtag das Datum der technischen Inbetriebnahme.

 

Der Apotheken-Inhaber hat sich zuvor zu versichern und bestätigen zu lassen, dass für die angestellten Apotheker/PI - für die hier die HBA-Kostenerstattung beantragt wird - bisher kein anderweitiger Kostenerstattungsantrag gestellt wurde.


Für den Antrag ist eine Selbsterklärung über die Anzahl der zur Förderung beantragten HBA und eine Versicherung, dass eine Finanzierung nicht bereits stattgefunden hat, ausreichend.


Eine Übersendung von Unterlagen an den NNF ist für den ERSTANTRAG NICHT erforderlich.


Sie erhalten eine Bestätigungs-E-Mail über Ihre hinterlegte Portal-E-Mail-Adresse. In Ihrem persönlichen Portalbereich ist ebenfalls ein jederzeit abrufbares PDF Ihres Antrages hinterlegt.


Den entsprechenden Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid sowie die Auszahlung direkt durch den NNF erhalten Sie automatisch am Ende des Quartals, das auf das Antrags-Quartal folgt.

 - Antragstellung im 1. Quartal (Januar/Februar/März) - Bescheid und Auszahlung Ende Juni
 - Antragstellung im 2. Quartal (April/Mai/Juni) - Bescheid und Auszahlung Ende September
 - Antragstellung im 3. Quartal (Juli/August)September) - Bescheid und Auszahlung Ende Dezember
 - Antragstellung im 4. Quartal (Oktober/November/Dezember) - Bescheid und Auszahlung Ende März des Folgejahres

 

► Bitte beachten Sie, dass der Antrag jeweils nur einmal pro angestellten (approbierten) Apotheker/Apothekerin und Pharmazieingenieur/Pharmazieingenieurin gestellt werden kann.

 

ABER: Sofern im Erstantrag "HBA Angestellte" Ihrerseits Mitarbeiter nicht berücksichtigt worden sind, ist ein Folgeantrag mit Nachweisen möglich.

 

Für diesen Folgeantrag gilt ebenfalls der Stichtag 01.07.2021 oder das Datum der Inbetriebnahme Ihrer Telematikinfrastruktur-Komponenten (TI), wenn dieses nach dem 01.07.2021 liegt.

 

Ein entsprechendes Antragsformular für den HBA-Folgeantrag können Sie innerhalb der Servicezeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr direkt beim NNF anfordern unter der Telefonnummer 030/ 340 44 90 – 29 bzw. -21.

 

Wir bitten Sie jedoch vorab zu prüfen, ob zunächst ein Erstantrag zur Finanzierung der HBA angestellter Apotheker/Pharmazieingenieure über das Portal gestellt worden ist.

 

Dieser Erstantrag ist die Voraussetzung, um einen Folgeantrag stellen zu können.

 

Für den Folgeantrag „HBA angestellter Apotheker/Pharmazieingenieure“ sind zusätzliche Nachweise erforderlich.

 

Folgende Nachweise müssen dem Antrag beigelegt werden und sollten bereits zusammengetragen werden, bevor Sie mit uns Kontakt aufnehmen:

 

Auszüge der Arbeitsverträge (aus welchen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und das Einstellungsdatum hervorgeht) aller Mitarbeiter (sowohl für die AN, für die bereits eine Erstattung erfolgt ist als auch für die AN, die mit dem Folgeantrag finanziert werden sollen) in Kopie.

 

Der Antrag muss für jede Apothekenbetriebsstätte separat gestellt werden.

 

Hinweis: Der HBA der Apothekeninhaber wird mit dem TI-Bewilligungs-/Auszahlungsbescheid zur Zahlung pauschaler Zuschüsse im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur erstattet, sofern es sich um einen Apothekenverbund handelt, über die Hauptapotheke.

 

Für JEDEN HBA-Kostenerstattungs-Antrag wird eine Abwicklungspauschale in Höhe von 12,00 Euro erhoben, die automatisch bei Auszahlung in Abzug gebracht wird und im Auszahlungsbescheid ausgewiesen ist.

Ausschließlich Apotheken-Inhaber und -Inhaberinnen (Antragssteller) haben die Möglichkeit einmal pro Berufsanfänger/-in einen Antrag auf Kostenerstattung des HBA über das Portal des NNF zu stellen.

 

Gefördert werden die HBA über diesen Antrag von Berufsanfängern, wenn diese nach dem Stichtag in der Apotheke angestellt wurden.

Als Stichtag gilt der 01.07.2021, wenn die technische Inbetriebnahme der TI vor diesem Datum lag, ansonsten ist Stichtag das Datum der technischen Inbetriebnahme.

 

Es ist darauf zu achten, dass nicht bereits ein Antrag via „HBA für angestellte Apotheker/Pharmazieingenieure“ gestellt worden ist.

 

Für den Antrag sind die Selbsterklärung des Antragstellers über die Anzahl der förderfähigen HBA für Berufsanfänger sowie seine Versicherung, dass für diese noch kein anderweitiger Antrag gestellt wurde und dass bei dem/der Berufsanfänger/in weniger als 24 Monate zwischen Approbation und Anstellung liegen, ausreichend.

 

Dies gilt für ausländische Apotheker/Apothekerinnen mit Abschluss des Anerkennungsverfahrens in gleicher Weise.


Eine Übersendung von Unterlagen an den NNF ist NICHT erforderlich.


Sie erhalten eine Bestätigungs-E-Mail über Ihre hinterlegte Portal-E-Mail-Adresse. In Ihrem persönlichen Portalbereich ist ebenfalls ein jederzeit abrufbares PDF Ihres Antrages hinterlegt.


Den entsprechenden Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid sowie die Auszahlung direkt durch den NNF erhalten Sie automatisch am Ende des Quartals, das auf das Antragsquartal folgt.

 - Antragstellung im 1. Quartal (Januar/Februar/März) - Bescheid und Auszahlung Ende Juni
 - Antragstellung im 2. Quartal (April/Mai/Juni) - Bescheid und Auszahlung Ende September
 - Antragstellung im 3. Quartal (Juli/August)September) - Bescheid und Auszahlung Ende Dezember
 - Antragstellung im 4. Quartal (Oktober/November/Dezember) - Bescheid und Auszahlung Ende März des Folgejahres

 

Für diesen Antrag wird eine Abwicklungspauschale in Höhe von 25,00 Euro erhoben, die automatisch bei Auszahlung in Abzug gebracht wird und im Auszahlungsbescheid ausgewiesen ist.

Im Rahmen der Anbindung Ihrer Apotheke an die Telematikinfrastruktur ist für die Anwendungen "Elektronische Patientenakte" (ePA) und "Elektronisches Rezept" (eRezept) ein Update des bereits installierten TI-Konnektors auf die Produkttypvariante 4 (PTV4-Update) notwendig.

 

Nach der erfolgreichen Installation dieses PTV4-Updates stellen Sie hier den Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 562,00 Euro (Stand TI-Vereinbarung Juni 2021).

 

Der Antrag erfolgt ausschließlich online und nach Stammdatenabgleich. Für den Antrag sind nur Ihre Selbsterklärungen zum PTV4-Update-Datum sowie der Bestätigung des entsprechenden Konnektors erforderlich.

 

Eine Übersendung von Unterlagen an den NNF ist NICHT erforderlich.


Sie erhalten eine Bestätigungs-E-Mail über Ihre hinterlegte Portal-E-Mail-Adresse. In Ihrem persönlichen Portalbereich wird ebenfalls ein jederzeit abrufbares PDF Ihres Antrages hinterlegt werden.

Hierbei handelt es sich um eine Refinanzierung von max. 2 Aufsteckgeräten für sKTs der Firma Ingenico (Worldline), die bis zum 30.09.2022 beschafft wurden bzw. werden.

 

Diese Geräte sollen die elektrostatische Entladung und damit einen Ausfall der TI in der Apotheke verhindern. Ab dem 01.10.2022 angeschaffte sKT werden dann ohne Preisaufschlag bereits bei Auslieferung mit diesen Aufsteckgeräten versehen.

 

Anspruchsberechtigt sind jedoch nur Aporhekeninhaber, die mindestens am 30.09.2022 die Betriebserlaubnis für die jeweilige Betriebsstätte auch tatsächlich inne hatten. Im Übrigen ist eine Erstattung nicht vorgesehen.

 

Die Finanzierung in Höhe von 27,85 Euro pro Gerät erfolgt nur auf Antrag. Geplant ist die Möglichkeit der Antragstellung ab dem 01.11.2022 im NNF-Portal unter TI-Anträge.

 

HIER finden Sie die entsprechende 2. Änderungsvereinbarung vom 01.07.2022 zur TI Vereinbarung zur Einsicht/für Ihre Unterlagen.