Erläuterungen (gesamt)

Gemäß § 291a Absatz 7b SGB V erhalten die benannten Leistungserbringer zum Ausgleich der Kosten, die

  • für die erforderliche erstmalige Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten

entstehen, Erstattungen von den Krankenkassen. Im Rahmen der Verhandlungen des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) wurden im Jahr 2020 Erstattungspauschalen für die inländischen Apotheken einschließlich Filialapotheken festgelegt, die nach technischer Inbetriebnahme und Antragstellung gezahlt werden.

 

Die Erstattungspauschalen wurden nach einer Änderungsvereinbarung vom 07. Juni 2021 rückwirkend zum 01. April 2021 angepasst, um neuen technischen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Erstausstattungsbundle

 

Erstattungspauschale einmalig:

(Bisher: 3.032,00 EUR)

Neu: 3.197,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

 


Das Erstausstattungsbundle stellt – unabhängig von Größe/möglichen Besonderheiten einer Apotheke – die definierte Apotheken-Grundausstattung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur dar.

 

Die Erstattungspauschale für das Erstausstattungsbundle umfasst die Aufwendungen für

  • 1 Stück        eHealth-Konnektor inklusive gSMC-K-Smartcard
  • 2 Stück        stationäres eHealth-Kartenterminal inklusive jeweiliger gSMC-sKT-Smartcard
  • Einrichtung des VPN-Zugangsdienstes, Implementierung in der Apothekensoftware, Installation, Schulung, installationsbedingte Ausfallzeiten, sonstige Abwicklungsaufwände etc.

Handscanner - Zuschuss

In der neuen Vereinbarung wird zusätzlich die Anschaffung von Handscannern bezuschusst.

 

 

Handscanner - Zuschuss einmalig:

150,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

 

Stationäres eHealth-Kartenterminal (sKT) - Zusatzausstattung

 

Erstattungspauschale einmalig pro sKT:

(Bisher: 450,00 EUR)

Neu: 500,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

in Abhängigkeit der GKVRx-Packungsabgabemengen

 

 


Entsprechend der TI-Vereinbarung wird zur Berechnung der Zusatzausstattung mit stationären eHealth-Kartenterminals, um den größenabhängigen Erfordernissen der Apotheken Rechnung zu tragen, die Anzahl der abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln zur Anwendung bei Menschen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden und der Preisbindung der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen und im Rahmen der Umsetzung des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) jährlich abgegeben wurden (GKVRx-Packungen), herangezogen.

 

 

Die Berechnung der größenabhängigen Zusatzausstattung erfolgt gemäß folgender Clusterung:

 

GKVRx-
Packungsabgabemengen

sKT-
Basisausstattung

sKT-
Zusatzausstattung

sKT
GESAMT

0 - 19.999

2

0

2

20.000 - 39.999

2

2

4

40.000 - 79.999

2

4

6

Abb. Clusterung Zusatzausstattung sKT

 

Zur Berechnung der zugrunde zu legenden GKVRx-Packungsmengen werden die beim Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) verarbeiteten Packungsmengen der letzten vier Quartale herangezogen (Bsp.: Antragstellung 2. Quartal 2021, Betrachtungszeitraum vom 2. Quartal 2020 bis zum 1. Quartal 2021).

 

Die Ermittlung der Anspruchshöhe für die Erstattungspauschalen der Erstausstattung (Startverarbeitung) einschließlich der stationären Kartenlesegeräte (sKT) erfolgt stichtagsbezogen in Abhängigkeit des Inbetriebnahmedatums der TI in der Apotheke bzw. des TI-Antragsdatums. D. h. bezogen auf die sKT, dass dem Apothekeninhaber die Erstattungspauschalen ausgezahlt werden, die sich gemäß Berechnung (Grundausstattung plus packungsabhängige Zusatzausstattung plus ggf. Sonderausstattung) ergeben. Ein Verzicht diesbezüglich oder eine nachträgliche Beantragung zusätzlicher sKT ist in der Abwicklung nicht vorgesehen und nicht vereinbart.

 

Für aktive Apotheken, für die für den o. a. Berechnungszeitraum keine vollzähligen GKVRx-Packungsmeldungen vorliegen, wird für die unvollständigen und/oder fehlenden Berechnungsquartale eine entsprechende Hochrechnung durchgeführt.

 

Hierzu werden die nachfolgenden Berechnungsmodelle/-algorithmen angewandt:

Stationäres eHealth-Kartenterminal(sKT) - Sonderausstattung

 

 

Erstattungspauschale einmalig pro sKT:

(Bisher: 450,00 EUR)

NEU: 500,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

auf Antrag

 

Ergänzend zu den zuvor beschriebenen Ausstattungsregelungen sieht die TI-Vereinbarung Erstattungspauschalen für eine weitere Ausstattung der Apothekenbetriebsstätten mit sKT auf Antrag vor,

  • wenn die Gesamt-GKVRx-Packungsabgabemenge für den Berechnungszeitraum  > 79.999 Packungen ist oder
  • wenn aufgrund von Neueröffnung/Inhaberwechsel keine durch den NNF beschiedenen GKVRx-Packungsabgabemengen vorliegen.

 

Bei Vorlage eines entsprechenden Antrags einschließlich notwendiger Nachweise erfolgt die Festlegung zur Erstattung der Kosten einer weiteren Ausstattung mit sKT. Die Entscheidung über die Anzahl weiterer Kostenerstattungen liegt jedoch im Ermessen des NNF.

 

Die maximale Erstattungshöhe insgesamt ist jedoch auf 10 sKT pro Apothekenbetriebsstätte begrenzt/gedeckelt.

 

Institutionskarte (SMC-B-Smartcard)

 

Erstattungspauschale einmalig:

378,15 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

Die Erstattungspauschale für die SMC-B-Smartcard wird als einmalige Betriebskostenpauschale für den Erhalt der Funktionsfähigkeit der SMC-B-Smartcard für die Laufzeit von 5 Jahren, unabhängig von der Zertifikatsgültigkeit zum Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme, gezahlt.

Elektronischer Heilberufsausweis (HBA-Smartcard)

 

Erstattungspauschale pro HBA einmalig:

449,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apothekeninhaber:

1

 

Ausstattungsumfang pro angestelltem Apotheker/Pharmaingenieur:

1

 

Die Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard wird als einmalige Betriebskostenpauschale für den Erhalt der Funktionsfähigkeit der HBA-Smartcard für die Laufzeit von 5 Jahren, unabhängig von der Zertifikatsgültigkeit zum Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme, gezahlt.

 

In der ursprünglichen Vereinbarung wurde auch beim Besitz mehrerer Apotheken grundsätzlich nur eine HBA-Smartcard erstattet.


Eine Ausnahme bildeten Apotheken, die in der Rechtsform einer oHG/GbR geführt werden. Aufgrund der dort zugrundeliegenden Inhaberdefinition hatte jeder Gesellschafter einer oHG/GbR Anspruch auf die Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard.

 

Im Falle eines Verbundsystems erfolgte die Auszahlung der Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard im Rahmen der Antragsbearbeitung für die jeweilige Hauptapotheke.

 

In der im Juni 2021 angepassten Vereinbarung wird zusätzlich auch die HBA-Smartcard angestellter Apotheker gefördert. Die Vereinbarung enthält eine Stichtagsregel.

  • Wenn die Apotheke am 01.07.2021 bereits an die TI angeschlossen wurde, kann für alle am 01.07.2021 angestellten Apotheker eine Refinanzierung des HBA beantragt werden, wenn dieser noch nicht anderweitig gefördert wurde.
     
  • Wenn die Apotheke nach dem 01.07.2021 an die die TI angeschlossen wurde, kann für die am Tag der Anbindung angestellten Apotheker und Pharmaingenieure eine Refinanzierung beantragt werden.

    Der entsprechende Antrag kann nur einmal gestellt werden.

Zusätzlich enthält die neue Vereinbarung eine Förderung der HBA von Berufsanfängern, die nach dem 01.07.2021 (bzw. nach dem Inbetriebnahmedatum, wenn dieses später ist) angestellt werden und noch nicht über einen geförderten HBA verfügen.

PTV4 - Update

Im Hinblick auf weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur werden nach erfolgter Installation auf Antrag einmalig folgende Einrichtungspauschalen gezahlt:

 

 

PTV4-Update des Konnektors (einmalig):

336,00 EUR

 

ePA-Integrationspauschale (einmalig):

126,00 EUR

 

eRezept-Integrationspauschale (einmalig)

100,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

 

Laufende Betriebskostenpauschalen (BKP) - NEU BKP1

 

Erstattungspauschale pro Quartal:

210,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

Im Rahmen des Betriebs der Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI) in den Apothekenbetriebsstätten erhalten die Apotheker – nach erfolgter technischer Inbetriebnahme - zur Deckung der Betriebsaufwendungen sogenannte Betriebskostenpauschalen (BKP).

 

Hierdurch sind im Einzelnen die Kosten für

  • den Zugang zur Telematikinfrastruktur mittels VPN-Zugangsdienst,
  • den Betrieb des eHealth-Konnektors inklusive Wartung, Support, Updates und Konfiguration sowie den Erhalt der Funktionsfähigkeit der gSMC-K,
  • den Betrieb der stationären eHealth-Kartenterminals inklusive Wartung, Support, Updates und Konfiguration sowie Erhalt der Funktionsfähigkeit der gSMC-KT Smartcards

abgedeckt.

 

Die laufenden Betriebskosten werden mit dem Monat beginnend bezahlt, in dem die technische Inbetriebnahme erfolgt ist und enden mit dem Monat, in dem die Apothekenbetriebsstätte dauerhaft ihren Betrieb eingestellt hat (Schließung, Inhaberwechsel usw.). Damit kann es ggf. zu Auszahlungskürzungen in einem Quartal kommen.


 

Betriebskostenpauschale - NEU BKP 2

Die laufende Betriebskostenpauschale (BKP) erhöht sich im Quartal nach Antragstellung für das PTV4-Update um 4,65 EUR pro Quartal.

 

 

Betriebskostenzuschuss 2 für den:

4,65 EUR

 

Erhalt der Funktionsfähigkeit zur Nutzung
der elektronischen Patientenakte

3,80 EUR

 

Erhalt der Funktionsfähigkeit des
elektronischen Rezepts

0,85 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1