Erstausstattungsbundle

Gemäß § 291a Absatz 7b SGB V erhalten die benannten Leistungserbringer zum Ausgleich der Kosten, die

  • für die erforderliche erstmalige Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten

entstehen, Erstattungen von den Krankenkassen. Im Rahmen der Verhandlungen des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) wurden im Jahr 2020 Erstattungspauschalen für die inländischen Apotheken einschließlich Filialapotheken festgelegt, die nach technischer Inbetriebnahme und Antragstellung gezahlt werden.

 

Die Erstattungspauschalen wurden nach einer Änderungsvereinbarung vom 07. Juni 2021 rückwirkend zum 01. April 2021 angepasst, um neuen technischen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Erstausstattungsbundle

 

Erstattungspauschale einmalig:

(Bisher: 3.032,00 EUR)

Neu: 3.197,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

 


Das Erstausstattungsbundle stellt – unabhängig der Größe/möglichen Besonderheiten einer Apotheke – die definierte Apotheken-Grundausstattung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur dar.

 

Die Erstattungspauschale für das Erstausstattungsbundle umfasst die Aufwendungen für

  • 1 Stück        eHealth-Konnektor inklusive gSMC-K-Smartcard
  • 2 Stück        stationäres eHealth-Kartenterminal inklusive jeweiliger gSMC-sKT-Smartcard
  • Einrichtung des VPN-Zugangsdienstes, Implementierung in der Apothekensoftware, Installation, Schulung, installationsbedingte Ausfallzeiten, sonstige Abwicklungsaufwände, Zuschuss für einen Handscanner etc.

 

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