FAQ - Neuregelung 2023

Hier finden Sie Antworten zu den bisher am häufigsten gestellten Fragen rund um die Neuregelung zur TI

Die Höhe der Pauschale hängt von zwei Faktoren ab: Dem Datum der Inbetriebnahme und der Vollständigkeit der Komponenten.


Wenn Sie vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, erhalten Sie in den ersten dreißig Monaten nach Inbetriebnahme eine reduzierte Pauschale und ab dem 31. Monat eine volle Pauschale. Beide können halbiert werden, wenn nicht alle notwendigen Komponenten vorhanden sind.


Sollten zwei oder mehr Anwendungen fehlen, wird die Pauschale auf 0 EUR reduziert.

 

Um keine Abzüge von der TI-Pauschale zu bekommen, muss Ihre Software zurzeit die elektronische Patientenakte (ePA), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und das E-Rezept unterstützen. Spätestens zum 1. April 2024 benötigen Sie KIM (Kommunikation im Medizinwesen).

Die TI-Vereinbarung regelt die Erstattung von Kosten, die für die TI in den Apotheken entstehen. In der Vereinbarung wird angenommen, dass keine Kosten anfallen, wenn die notwendigen Updates (z.B. PTV4 oder PTV5) nicht durchgeführt werden oder wenn KIM nicht genutzt wird.

Die TI-Pauschalen sollen die tatsächlichen Kosten der TI in der Apotheke abbilden. Eine Apotheke mit höherem GKV-Rx-Abgabemengen hat üblicherweise mehr Verkaufstische. Deshalb werden mehr stationäre Kartenterminals und auch mehr Heilberufsausweise für angestellte Apotheker*innen in der Kalkulation angenommen.

Das hängt von der Anzahl der GKVRx-Packungen Ihrer Apotheke ab.

 

Sie erhalten die volle monatliche Pauschale, wenn alle Anwendungen einsatzbereit sind.

 

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 EUR  233,84 EUR  269,32 EUR

Das hängt von der Anzahl der GKVRx-Packungen Ihrer Apotheke ab.

 

Sie haben bereits eine Einmalzahlung für die Erstausstattung bekommen. Deshalb ist die TI-Pauschale in den ersten 30 Monaten nach der Inbetriebnahme reduziert.

 

Wenn Sie zum Beispiel im August 2021 an die TI angeschlossen wurden, erhalten Sie ab Februar 2024 die volle Pauschale.

 

Die volle Pauschale ab Februar 2024 ist:

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 EUR  233,84 EUR  269,32 EUR

 

Die reduzierte Pauschale bis Januar 2024 ist

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
99,18 EUR 116,42 EUR 134,66 EUR

 

 

Das hängt von der Anzahl der GKVRx-Packungen Ihrer Apotheke ab.

 

Wenn Sie den Antrag noch nicht gestellt haben, können Sie noch bis zum 31.12.2023 einen Antrag auf Erstausstattung stellen und erhalten eine Einmalzahlung.

 

Deshalb ist die TI-Pauschale in den ersten 30 Monaten nach der Inbetriebnahme reduziert. Wenn Sie zum Beispiel im Mai 2023 an die TI angeschlossen wurden, erhalten Sie für die Monate Mai und Juni 2023 eine monatliche Betriebskostenpauschale der alten Vereinbarung von 70 EUR, ab Juli 2023 hängt die Pauschale von der Anzahl der  abgegebenen GKVRx-Packungen in der Apotheke ab. Wenn Sie im Mai 2023 an die TI angeschlossen wurden, erhalten Sie ab November 2025  die volle Pauschale.

 

Die volle Pauschale ab November 2025 ist:

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 EUR  233,84 EUR  269,32 EUR

 

Die reduzierte Pauschale bis Oktober 2025 ist

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
99,18 EUR 116,42 EUR 134,66 EUR

Das hängt von der Anzahl der GKVRx-Packungen Ihrer Apotheke ab.

 

Sie erhalten die volle monatliche Pauschale, wenn alle Anwendungen einsatzbereit sind.

 

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 EUR  233,84 EUR  269,32 EUR

 

Sie können den Antrag bis zum Ende des Folgequartals stellen – in Ihrem Fall ist das Dezember 2023. Sie bekommen dann die vollen Pauschalen ab Juli 2023.

 

Wenn Sie den Antrag erst im Januar 2024 stellen, gilt das Antragsdatum als Startpunkt. Sie bekommen die volle Pauschale dann erst ab Januar 2024.

 

Wenn keine Komponenten übernommen worden sind, entscheidet das eigene Datum der Inbetriebnahme.


Wenn Sie irgendwelche Komponenten des Vorgängers übernehmen, wird das Datum der Inbetriebnahme des Vorgängers als Startdatum.

 

Wichtig ist, dass der Anspruch innerhalb der alten TI-Regelung entstanden ist.

 

Dass heißt konkret: Die HBA von angestellten Apotheker*innen und Pharmazieingenieuren können gefördert werden, weil der Stichtag innerhalb der Regelung liegt.

 

Bei Berufsanfängern muss geprüft werden, ob der Beschäftigungsbeginn vor dem 1.7.2023 lag (wird gefördert) oder außerhalb der Regelung (wird nicht gefördert).

Wenn Sie bei uns im Portal den entsprechenden Antrag stellen, sehen Sie ein Feld, mit dem Sie erklären, ob Sie Komponenten Ihres Vorgängers übernommen haben.

 

Die TI Ihres Vorgängers / Ihrer Vorgängerin wurde nach den alten Regeln zur Telematikinfrastruktur refinanziert. Aufgrund der bereits erfolgten Refinanzierung schreibt die neue Regelung vor, dass in diesem Fall die monatliche TI-Pauschale in den ersten 30 Monaten nach Inbetriebnahme gekürzt werden muss. Weil Sie mindestens eine Komponente übernommen haben, „erben“ Sie diese Festlegung zur Reduzierung der Pauschale.

 

Um den Zeitpunkt zu berechnen, ab dem Sie die volle Pauschale erhalten, greift der NNF deshalb auf das Datum der Inbetriebnahme der TI Ihres Vorgängers / Ihrer Vorgängerin zurück und startet die Berechnung von da an. Ab dem 31. Monat erhalten Sie dann die volle Pauschale.

 

Beispiel:

Ihr Vorgänger hat sich am 20.09.2022 an die TI angeschlossen und die entsprechenden Anträge beim NNF gestellt.

Sie stellen Ihren Kostenerstattungsantrag am 01.08.2023 und geben an, dass Sie Komponenten übernommen haben.

Somit wird Ihre monatliche TI-Pauschale für 30 Monate nach der Inbetriebnahme um 50% gekürzt. Startpunkt der Berechnung ist die Inbetriebnahme Ihres Vorgängers am 20.09.2022.

Somit erhalten Sie für den Zeitraum August 2023 bis Februar 2025 nur eine reduzierte Pauschale und ab März 2025 dann die volle Pauschale.

Wenn Sie bei uns den entsprechenden Antrag stellen, sehen Sie ein Feld, mit dem Sie erklären, ob Sie Komponenten Ihres Vorgängers übernommen haben.

 

Die TI Ihres Vorgängers / Ihrer Vorgängerin wurde bereits nach den neuen Regeln zur Telematikinfrastruktur mit monatlichen Pauschalen refinanziert. Sie erhalten deshalb von Anfang an die volle monatliche TI-Pauschale – immer vorausgesetzt, dass Sie über alle Anwendungen verfügen.

Im Portal des NNF finden Sie einen Menüpunkt „TI-Nachweise“.

Wenn Sie vor dem 1.7.2023 an die TI angeschlossen wurden, sollten Sie dort überprüfen, ob Sie alle Anträge gestellt haben. Insbesondere das Stellen des PTV4-Antrags ist notwendig, weil dieses Update eine notwendige Komponente ist. Sollte die Bestätigung fehlen, wird der NNF Ihre Pauschale kürzen.

Da der Anspruch erst außerhalb der alten TI-Regelung entstanden ist, kann er nicht mehr gefördert werden. Bitte erklären Sie unter „TI-Nachweise“, dass die Komponente mittlerweile vorhanden ist. Dann weiß der NNF, dass die Komponente vorhanden ist und muss keine Kürzungen vornehmen.

Es gibt mehrere Weiterentwicklungen der elektronischen Patientenakte (ePA).

 

Die elektronische Patientenakte ist nach einem PTV4-Update in der Apotheke verwendbar; die neueste Variante („ePA 2.0“) nach einem PTV5-Update.

 

Bitte weisen Sie bis Ende des dritten Quartals 2023 Ihr PTV4-Update nach.

 

Damit die TI-Pauschale nicht wegen fehlender Anwendungen bereits im dritten Quartal gekürzt wird, müssen Sie bis zum Ende des dritten Quartals 2023 (30.09.2023) per Selbsterklärung im Portal unter „TI-Nachweise“ gegenüber dem NNF bestätigen, dass Sie über das Update verfügen.


Apotheken, die vor dem 1.7.2023 an die TI angeschlossen wurden, bitten wir im NNF-Portal zu prüfen, ob der PTV4-Antrag gestellt wurde. In diesem Fall nehmen wir diesen Antrag als Nachweis.

 

Sie können unter „TI-Nachweise“ schauen, ob die Berücksichtigung bereits stattgefunden hat.

 

Sollte die Erklärung unter „TI-Nachweise“ nicht bereits auf ja stehen, können Sie den Haken dort selbst setzen. Damit ist der Nachweis erfolgt.

 

Apotheken, die nach dem 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurden, müssen im NNF-Portal unter „TI-Nachweise“ entsprechende Häkchen setzen und damit Ihre Selbsterklärung abgeben.

Sollten Sie schon alle Anträge vor dem 01.07.2023 gestellt haben (wie den TI-Erstausstattungsantrag mit SMCB-Smartcard und HBA für Apothekeninhaber sowie den PTV4-Antrag) sind derzeit keine weiteren Antragstellungen notwendig.

Bei der Berechnung der monatlichen Pauschalen hat das BMG sämtliche Kosten für die Telematik-Infrastruktur für drei Apothekentypen (bis 19.999, zwischen 20.000 und 39.999 und über 40.000 GKV-Rx-Packungen pro Jahr) für einen Zeitraum von fünf Jahren hochgerechnet und anschließend durch 60 dividiert und so einen monatlichen Wert erhalten.

 

Die Kosten setzen sich aus dem technischen Grundgerüst (Konnektor, SMC-B etc.), Betriebskosten, Software, Software-Updates, Heilberufsausweisen (HBA) und stationären Kartenterminals (sKT) zusammen. Je größer die Apotheke, desto mehr HBA und sKT wurden zugrunde gelegt.

 

Eine Übersicht der Pauschalen finden Sie HIER.