Erläuterungen - Zahlungsabwicklung
Startverarbeitung (Auszahlung Erstausstattungspauschalen)
Im Rahmen der Erstausstattung der Apotheken (Startverarbeitung) werden nach Prüfung des TI-Antrags die nachfolgenden Erstattungspauschalen für
- das Erstausstattungsbundle,
- die zusätzlichen stationären eHealth-Kartenterminals (sKT) gemäß packungsabhängiger Clusterung,
- evtl. beantragte und bewilligte stationäre eHealth-Kartenterminals (sKT) als Sonderausstattung,
- die Institutionskarte (SMC-B-Smartcard),
- den elektronischen Heilberufsausweis je Inhaber (HBA-Smartcard), sofern die Erstattung nicht bereits innerhalb eines Apothekenverbundes erfolgt ist,
- einen Handscanner sowie
- die laufenden Betriebskostenpauschalen für den Zeitraum der technischen Inbetriebnahme bis zum Quartalsende, in dem der TI-Antrag des Apothekers beim NNF eingegangen ist.
(Für volle Monate des Abrechnungsquartals, in denen die Telematikinfrastruktur nicht betriebsbereit ist, erfolgt eine entsprechende anteilige Kürzung.)
abzüglich
- einer einmalig anfallenden Verwaltungskostenpauschale (TI-Pauschale)
ausgezahlt.
Die TI-Pauschale deckt für den Zeitraum 2020 bis 2024 die mit der Übernahme der Abwicklung der TI-Vereinbarung anfallenden Verwaltungsaufwendungen des NNF, insbesondere
- den Aufbau notwendiger zusätzlicher Personalressourcen,
- die notwendigen Anschubinvestitionen im Rahmen der Erweiterung und Anpassung der Verarbeitungsprozesse und eingesetzten Verarbeitungstools,
- die den Erfordernissen genügende Stammdatenpflege,
- die Antragsbearbeitung/-prüfung,
- die Bescheiderstellung und -nachbearbeitung,
- den Forderungseinzug gegenüber dem GKV-SV,
- die Zahlungsabwicklung gegenüber den Apotheken in Bezug auf die Erstausstattung und quartalsweise zu zahlenden Betriebskostenpauschalen sowie
- Kommunikationsaufwendungen mit den beteiligten Stellen
ab.
Nach momentaner Beschlusslage wird die einmalige Verwaltungskostenpauschale (TI-Pauschale) für die Abwicklung der Erstausstattungspauschalen, einmaligen und laufenden Betriebskostenpauschalen
78,00 EUR pro Apothekenbetriebsstätte
betragen.
Die Ermittlung der Anspruchshöhe für die Erstattungspauschalen der Erstausstattung einschließlich der sKT erfolgt stichtagsbezogen in Abhängigkeit des Inbetriebnahmedatums der TI in der Apotheke bzw. des TI-Antragsdatums. D. h. bezogen auf die sKT, dass dem Apotheker die Erstattungspauschalen ausgezahlt werden, die sich gemäß Berechnung (Grundausstattung plus packungsabhängige Zusatzausstattung plus ggf. Sonderausstattung) ergeben. Ein Verzicht diesbezüglich oder eine spätere Beantragung zusätzlicher sKT ist in der Abwicklung nicht vorgesehen und nicht vereinbart.
Regelverarbeitung (Auszahlung der laufenden Betriebskostenpauschalen)
Die Auszahlung der laufenden Betriebskostenpauschalen nach der Startverarbeitung erfolgt automatisch jeweils zum Quartalsende des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Quartals. Der Anspruch auf die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Betriebserlaubnis für die Apotheke erlischt bzw. der Apothekenbetrieb dauerhaft eingestellt wird. Etwaige zu viel bezahlte Betriebskosten werden entsprechend zurückgefordert und ab diesem Zeitpunkt endet die automatische Zahlung.
Zusätzliche Anträge und Auszahlungen
Die Erstattungen für HBA für Angestellte und PI, für Berufsanfänger und für das PTV4-Update erfolgen analog zum Erstausstattungsbundle, generell am Ende des Quartals, das auf das Antragsquartal folgt.