Verfahrensbeteiligte

Zur möglichst reibungslosen und wirtschaftlichen Umsetzung des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) hat der Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren soweit wie möglich auf bereits eingespielte Prozesse zurückgegriffen und für das ANSG herangezogen.

 


Neben den Apotheken sind im Wesentlichen

  • die Apothekenrechenzentren,
  • die Landesapothekerkammern,
  • der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die
    Finanzierungsabwicklung der Förderung der Telematikinfrastruktur sowie
  • das Bundesministerium für Gesundheit als Rechts- und Fachaufsicht

am Verfahren beteiligt.

Zu den einzelnen Verfahrensbeteiligten:

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 ApoG übermitteln die Rechenzentren dem NNF im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell lesbar auf Datenträgern vollständige Angaben zur Anzahl im jeweiligen Quartal von den einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen.

 

Ergänzend sieht das Gesetz nach § 19 Absatz 3 Satz 2 ApoG für die Apotheken eine andere Regelung vor. Danach haben sie dem Deutschen Apothekerverband e.V. die Gesamtzahl der von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen.

 

NNF, Rechenzentren und Apothekensoftwarehäuser haben sich darauf verständigt, den neuen gesetzlichen Auftrag der Selbsterklärung über einen Sonderbeleg "Selbsterklärung“ in Form eines maschinenlesbaren Muster 16 Rezeptes zu erfüllen.

 

Um die Ablaufprozesse zwischen dem Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. sowie Apotheken und Rechenzentren möglichst effizient und verwaltungsschlank zu organisieren, haben sich DAV und Rechenzentren ferner darauf verständigt, den Sonderbeleg "Selbsterklärung“ in die monatlichen bestehenden Ablaufprozesse der Rezeptabholung und Rezeptabrechnung zu integrieren. Dies ist auch im Rahmen des ANSG möglich.

 

Analog übernehmen die Rechenzentren in Abstimmung mit dem NNF die Verpflichtung der Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 1 ApoG, wonach der neue zweckgebundene Festzuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisVO über die Rechenzentren an den NNF abzuführen ist, ebenfalls monatlich.

 

Ferner nehmen die Rechenzentren - bei Vorlage einer entsprechenden Beauftragung durch ihre Kundenapotheken - die Notdienstpauschalen für die Apotheke an und leiten diese im Rahmen ihrer Abrechnungsprozesse an sie weiter.

 

Hier finden Sie die Übersicht und Kontakte zu den Apothekenrechenzentren

Die Bundesapothekerkammer ist die berufspolitische Interessenvertretung der Landesapothekerkammern auf Bundesebene.

 

Jeder Apotheker/jede Apothekerin ist Pflichtmitglied in der für ihn/sie örtlich zuständigen Apothekerkammer.

 

Aufgaben der Apothekerkammern sind die Aus-, Fort- und Weiterbildung, das Berufsrecht und die Behandlung von Fragen zur Arzneimittelsicherheit und zur pharmazeutischen Qualität.

 

Die zuständige Apothekerkammer teilt in ihrem Bereich die Apotheken zum Notdienst ein und meldet diese auch gemäß § 20 Absatz 2 ApoG an den NNF.

 

Hier finden Sie die Übersicht und Kontakte zu den Landesapothekerkammern

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) übernimmt als Vertragspartner des Deutschen Apothekerverbandes e. V. hinsichtlich der Finanzierung der Komponenten der TI und deren Betrieb für die  Apotheken die Finanzierungsfunktion gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V i. V. m. § 291a Absatz 7b Satz 4 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Abs. 7b Satz 4, 2. Halbsatz SGB V.

 

Die Finanzierung der TI erfolgt somit im Umlageverfahren aus den Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen  der Bundrepublik Deutschland.

Im Rahmen der Beleihung nimmt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) durch den Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) die gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich wahr, unterliegt hierbei aber der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

 

Dabei orientiert sich die Aufsicht des BMG in Umfang und Tiefe an das zur Wahrnehmung der rechtlichen und politischen Verantwortung des BMG notwendige Maß und ist von einem stetigen Informationsaustausch unter Beachtung des Datenschutzes geprägt.

 

Die Aufsicht des BMG über den DAV trägt dazu bei, dass insbesondere die folgenden Ziele kontinuierlich erreicht werden:

  • eine recht- und zweckmäßige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, einschließlich der Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz,
  • ein korrekter Umgang mit den Finanzmitteln,
  • das wirtschaftliche Verwaltungshandeln,
  • transparente Entscheidungs- und Verwaltungsabläufe sowie
  • regelmäßiger Informationsaustausch.

Zu diesem Zweck führt das BMG angemessene Überprüfungen durch und unterstützt den DAV gegebenenfalls in geeigneter Weise bei der Erreichung dieser Ziele. Soweit auf notwendige Änderungen hingewirkt werden muss, erfolgt dies in der Regel auf Grundlage einer gemeinsamen Erörterung der Probleme und Lösungsoptionen.