Zahlungsabwicklung der NDP
Der Apotheker/die Apothekerin hat für alle in einem Quartal abgegebenen Packungen von verschreibungspflichtigen Humanfertigarzneimitteln 21 Eurocent pro abgegebener Packung für die Notdienstpauschale an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF) abzuführen.
Zur Bestimmung der Anzahl der abgegebenen relevanten Packungen von verschreibungspflichtigen Humanfertig-arzneimitteln sind dem NNF die erforderlichen Daten zu melden (Meldepflichten).
Der NNF ist berechtigt, die Anzahl der abgegebenen Packungen von relevanten Humanfertigarzneimitteln, die über den Sonderbeleg „Selbsterklärung“ an den NNF zu melden sind, zu schätzen, wenn die Meldung darüber nicht fristgemäß erfolgt ist oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte unplausibel erscheint (Schätzungen).
Der Abführungsbetrag, der sich aus der Anzahl der Packungen je Apotheke multipliziert mit 0,21 ergibt, wird mittels Verpflichtungsbescheid festgesetzt. Bei etwaig durchgeführten Schätzungen wird zusätzlich ein Kostenbescheid erlassen.
Die Zahlung des festgesetzten Abführungsbetrages an den NNF erfolgt, soweit ein Apothekenrechenzentrum für die allgemeine Abrechnung der in der Apotheke abgegebenen Verordnungen eingeschalten wird, über dieses. Liegt eine Einverständniserklärung vor, erfolgt die Zahlung bereits in monatlichen Teilbeträgen mit der Meldung der Packungsmengen.
Eine Direktzahlung des im Verpflichtungsbescheid festgesetzten Abführungsbetrages an den NNF durch den Apothekeninhaber/die Apothekeninhaberin erfolgt nur dann, wenn ein Abrechnungsverhältnis mit einem Apothekenrechenzentrum nicht mehr besteht. Dies kann bei einem Apothekenrechenzentrumswechsel ebenfalls der Fall sein.
Die Auszahlungen der Notdienstpauschalen erfolgen direkt an die Apotheken.
Soweit Bankverbindungen fehlen, werden diese bereits vor Versand der Auszahlungsbescheide angefordert.
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