Rechtliche Grundlagen

Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) hat den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) im Jahr 2013 auf Basis des § 18 Apothekengesetz (ApoG)  errichtet und ist hierfür vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beliehen worden. Der NNF übernimmt als Beliehener behördliche Aufgaben. Das BMG hat die Rechts- und Fachaufsicht.
 

In § 19 ApoG wird die Finanzierung der Nacht- und Notdienste von Apotheken durch einen solidarischen Ausgleichsfonds geregelt. Apotheken müssen pro abgegebener Packung verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel (Rx-Packung) einen Zuschlag von 21 Cent erheben, der an den NNF abgeführt wird. Der NNF erstattet dann den Apotheken einen pauschalen Betrag für die geleisteten Notdienste. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verpflichtet die Vor-Ort-Apotheken Notdienste zu leisten. Ziel ist die Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung rund um die Uhr.

 § 20 ApoG definiert die finanzielle Förderung für die Apotheken. 

 

Bis zum 30.09.2026 erhalten Apotheken einen pauschalen Zuschuss für jeden angeordneten und geleisteten Vollnotdienst (mindestens von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag). 

 

Ab dem 1.10.2026 kommt eine pauschale Bezuschussung  für Teilnotdienste (mindestens von 20 Uhr bis 22 Uhr, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Vollnotdienst erbracht werden) in Höhe eines Fünftels des Zuschusses für einen Vollnotdienst hinzu.

 

§ 20 ApoG gibt auch die Berechnung der individuellen Zuschüsse einer Apotheke vor (Ausschüttungsvolumen geteilt durch die Gesamtzahl aller Vollnotdienste und einem Fünftel der Anzahl aller Teilnotdienste multipliziert mit der Anzahl der von der Apotheke geleisteten Notdienste). Alle Berechnungen erfolgen quartalsweise und werden direkt durch den NNF an die Apotheken ausgezahlt.

 

Wie auch bei den anderen Aufgaben arbeitet der NNF auf Grundlage verwaltungsrechtlicher Vorschriften des Bundes, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Bundesgebührengesetzes (BGebG). Entscheidungen des NNF (z.B. Verpflichtungsbescheide oder Auszahlungsbescheide) können deshalb durch Apotheken über ein Widerspruchsverfahren beanstandet werden. Der NNF darf in bestimmten Fällen zusätzliche Gebühren erheben. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Apotheke ihre Packungen nicht meldet und vom NNF geschätzt werden muss oder wenn ein Widerspruch durch den NNF zurückgewiesen wird.