Änderungen ab 2027
Der neu eingeführte § 20c ApoG hat ab dem 01.01.2027 Auswirkungen auf die Abführungsverpflichtung der Fixzuschläge nach § 3 AMPreisV.
Die Zahl der Abgaben von Rx-Fertigarzneimitteln muss weiterhin an den NNF gemeldet werden. Am bestehenden Prozess ändert sich nichts:
Für Abgaben zu Lasten der GKV übernehmen die Apothekenrechenzentren die Meldung an den NNF.
Abgaben, die nicht zu Lasten der GKV gehen, (PKV-Rx-Abgabe) müssen von den Apotheken entweder über eine elektronische Verordnung an ihr Rechenzentrum gemeldet werden oder direkt über das Portal des NNF -
hier jeweils im Folgemonat eines Quartals: Januar, April, Juli, Oktober.
NEU: Für die Rx-Abgabe ab dem 01.01.2027 müssen keine Fixzuschläge mehr an den NNF abgeführt werden, bis das vorliegende Vermögen zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen aufgebraucht ist. Die Umsetzung findet in der Apothekensoftware und bei den Apothekenrechenzentren statt, so dass es keine Umstellung für die tägliche Arbeit in der Apotheke bedeuten sollte.
Ab Januar 2027 werden pharmazeutische Dienstleistungen nicht mehr über den NNF abgerechnet. Pharmazeutische Dienstleistungen, die zu Lasten der GKV erbracht werden, werden wie gehabt über eine elektronische Verordnung abgerechnet. Diese Abrechnung erfolgt auch weiterhin direkt aus der Apothekensoftware.
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