FAQ

Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um das Thema "pharmazeutische Dienstleistungen"

 

Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert.

Die jeweilige Antwort erhalten Sie durch einen Klick auf die Frage

Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen DAV und GKV-SV, dem Schiedsspruch und den Leitlinien der Bundesapothekerkammer. Eine detaillierte Beschreibung finden Sie auf der Seite der ABDA: https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Pharmazeutische_Dienstleistungen/pDL/pDL_Fragen_und_Antworten_Vertrag_Abrechnung.pdf

 

Sie bedrucken aus der Warenwirtschaft einen der Sonderbelege zur Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen (Apothekenbeleg), die wir Ihnen zur Verfügung gestellt haben, unterschreiben ihn und senden ihn - ausschließlich - an ihr Apothekenrechenzentrum. Dort wird alles weitere erledigt.

 

Eine Weiterleitung an den bzw. direkte Einreichung beim Nacht- und Notdienstfonds des DAV. e. V. (NNF) ist aufgrund der sich darauf befindlichen Sozialdaten unzulässig.

 

Die Details finden Sie hier.

Pharmazeutische Dienstleistungen werden pro Quartal abgerechnet. Spätestens im Quartal nach dem Erbringen der pharmazeutischen Dienstleistungen müssen diese von Ihrem Rechenzentrum an den NNF übermittelt werden, danach verfällt der Anspruch.

 

Damit Ihr Anspruch nicht verfällt, müssen Sie nur einmal pro Monat die ausgefüllten Apothekenbelege mit dem normalen Rezeptgut an Ihr Rechenzentrum geben. Diese leiten die Informationen an die Kostenträger und an den NNF weiter.

 

Pharmazeutische Dienstleistungen können nur für das aktuelle und das Vorquartal durch den NNF abgerechnet werden.

 

Ein Beispiel:

 

Sie erbringen am 15. Mai eine pharmazeutische Dienstleistung. Im Regelfall geben Sie den Sonderbeleg Anfang Juni an Ihr Rechenzentrum, das die Information an den NNF weitergibt. Die Auszahlung erfolgt dann im September.

 

Sollten Sie den Apothekenbeleg erst im 3. Quartal an Ihr Rechenzentrum geben, erfolgt die Auszahlung erst im Dezember.

 

Wenn Sie den Apothekenbeleg erst im 4. Quartal an Ihr Rechenzentrum geben, entfällt Ihr Anspruch.

Der NNF sammelt die Meldungen (durch die Rechenzentren) aller Apotheken eines Quartals.

Die Ausschüttung des Entgelts erfolgt zeitgleich mit der Ausschüttung der Notdienstpauschale am Ende des Folgequartals. Der NNF überweist das Entgelt direkt an die Apotheke.

Der NNF ist der Ansicht, dass es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Versichertem und Apotheke handelt, der nach geltender Rechtsauffassung umsatzsteuerpflichtig ist. Deshalb kalkuliert der NNF den Auszahlungsbetrag als Bruttobetrag der im Schiedsspruch ausgewiesenen Netto-Honorare mit den aktuell gültigen Mehrwertsteuersätzen von 19%.  

 

In der Funktion als Abrechnungsstelle ist der NNF zur Einzelausweisung der bei Ihnen anfallenden Umsatzsteuer jedoch nicht berechtigt, da der NNF kein kein Unternehmer ist. Wenn der NNF die Umsatzsteuer ausweisen würden, würde nach §14c Absatz 2 UstG für Sie zumindest temporär eine doppelte Umsatzsteuerschuld entstehen.

 

Der Regelsatz für Umsatzsteuer in Deutschland beträgt 19%. Auf pharmazeutische Dienstleistungen gibt es zur Zeit keine Ermäßigungen.

 

Anspruch haben diejenigen Patienten und Patientinnen, die

  • fünf oder mehr verordnete Arzneimittel einnehmen
  • gegen eine Krebserkrankung neue Tabletten oder Kapseln erhalten (orale Antitumortherapie)
  • nach einer Organtransplantation neue Medikamente verordnet bekommen, um die körpereigene Abstoßungsreaktion zu hemmen (Immunsuppressiva)
  • einen ärztlich diagnostizierten Bluthochdruck haben und Blutdrucksenker einnehmen
  • Medikamente zum Inhalieren erhalten. (Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik)

Ja.

Auch Privatversicherte können pharmazeutische Dienstleistungen in der Apotheke in Anspruch nehmen.

Zur Abrechnung verweisen wir auf die Seite "Meldungswege" inklusive dem Merkblatt zur Bedruckung der "Sonderbelege pharmazeutische Dienstleistungen" (SB pDL)

Nein.

Die "Sonderbelege pharmazeutische Dienstleistungen" geben Sie zur Weiterverarbeitung ausschließlich an Ihr Apothekenrechenzentrum.

 

Eine Weiterleitung an den bzw. direkte Einreichung beim Nacht- und Notdienstfonds des DAV. e. V. (NNF) ist aufgrund der sich darauf befindlichen Sozialdaten unzulässig.

 

Ihr Apothekenrechenzentrum übernimmt die weitere Bearbeitung und leitet die notwendigen Informationen an den NNF weiter.

Hier finden Sie das Merkblatt zur Bedruckung der SB pDL inklusive eines Musters.

Für die Abrechnungen werden Sonderbelege für pharmazeutische Dienstleistungen (Apothekenbeleg) zur Verfügung gestellt.

Der erste Versand an alle Apotheken erfolgte bereits vor Ostern 2022, der zweite Standardversand an alle Apotheken erfolgt mit weiteren 150 Stück Ende Dezember 2022.

 

Zur Bestellung neuer Sonderbelege zur Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen (Apothekenbeleg) wenden Sie sich bitte direkt an uns beim NNF  Kontakt

Informieren Sie sich bitte gern auch im passwortgeschützten Teil der ABDA-Homepage https://www.abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/

Die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen setzt die Zugehörigkeit zum Rahmenvertrag voraus, weshalb freiberufliche Apotheker keine pharmazeutischen Dienstleistungen nach VOASG erbringen können.

Ja - die Technische Anlage 1 gibt vor, dass für jede Dienstleistung ein Sonderbeleg bedruckt werden muss.