ePA 3.0 ab Oktober 2025 verpflichtende Anwendung

ePA 3.0 ab Oktober 2025 verpflichtende Anwendung

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 15. April 2025 veröffentlicht, dass die Testphase der elektronischen Patientenakte (ePA) im April beendet wird. Ab Oktober 2025 ist die ePA 3.0 (auch „ePA für alle“) für die Vor-Ort-Apotheken eine verpflichtende Anwendung. Diese muss rechtzeitig gegenüber dem Nacht- und Notdienstfonds des DAV e.V: (NNF) nachgewiesen werden, sonst werden die TI-Pauschalen gekürzt.

 

 

Der Nachweis gegenüber dem NNF muss innerhalb von drei Monaten nach dem verpflichtenden Start am 01.10.2025 (also bis zum 31.12.2025) erbracht werden. Dafür stehen bereits jetzt zwei Wege zur Verfügung:

 

  1. Manuelle Meldung in einem digitalen Formular im NNF-Portal unter „TI-Nachweise“

  2. Automatisierte Meldung der TI-Anwendungen direkt aus dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke an den NNF.  Dieser medienbruchfreie Meldungsweg, den der NNF, die Netzgesellschaft Deutscher Apotheker mbh (NGDA) und der Bundesverband Deutscher Softwarehäuser (ADAS) geschaffen haben, wird von vielen – aber nicht von allen – Softwaresystemen unterstützt. 

 

 

Der NNF kann die monatlichen TI-Pauschalen nur ohne Kürzungen festsetzen, wenn die erforderlichen TI-Nachweise für das jeweilige Abrechnungsquartal vorliegen. Fehlt der Nachweis, muss der NNF die TI-Pauschalen kürzen. Seit dem 1. April 2024 müssen die Vor-Ort-Apotheken über eine KIM (Kommunikation im Medizinwesen)-Anwendung verfügen; bereits seit dem 1. Juli 2023 sind die Offizin-Apotheken verpflichtet, Anwendungen sowohl für den elektronischen Medikationsplan (eMP) als auch die elektronische Patientenakte (ePA) gegenüber den NNF nachzuweisen.  Für alle Anwendung können beide genannten Meldewege beschritten werden.