Grippeimpfstoffrückerstattung für Krankenhausapotheken

Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung

 

Meldungen für Krankenhausapotheken ausschließlich über Formblatt

 

Noch bis zum 30. November 2021 können sowohl Offizinen als auch Krankenhausapotheken die Kostenerstattung für nicht abgegebene Grippeimpfstoffe der Saison 2020/2021 beantragen.

 

Der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF), der am 7. Oktober 2021 vom Bundesministerium für Gesundheit für die Abwicklung beliehen wurde, hat dafür in seinem Portal  ein  Online-Formular unter "Kostenerstattung Grippeimpfstoffe"  bereitgestellt.

 

Für reine Krankenhausapotheken, wo sich nur im Ausnahmefall Grippeimpfstoffe befinden sollten, wird ein anderes Verfahren gewählt.

 

Die Apothekerleiterinnen und -leiter der Krankenhausapotheke können PER FORMBLATT ) die aus der Impfsaison 2020/2021 übrig gebliebenen Grippeimpfstoffe mitsamt dem Netto-Einkaufspreis melden.

 

Etwaige Rabatte oder andere Erstattungen müssen vorher abgezogen werden. Es gilt der Betrag der Rechnung. Die Eigenerklärung muss mit einer Kopie der Betriebserlaubnis bis zum 30. November 2021 (Eingangsfrist) an den NNF per Briefpost übersendet werden. 

 

Die Apotheken haben eine Aufbewahrungspflicht für die anspruchsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024.

 

Nach Ende der Antrags-Frist wird der NNF die Anträge einer Plausibilitätsprüfung unterziehen, die Ansprüche ermitteln und dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Sammelrechnung stellen. Mit einer Auszahlung der Erstattungsbeträge kann voraussichtlich noch in diesem Jahr gerechnet werden.