Informationen zur Umsetzung der Schutzmaskenverordnung

Sehr geehrte Apotheker und Apothekerinnen,

 

bitte lesen Sie nachfolgend die AKTUELLEN Informationen zur NNF-seitigen Umsetzung der Schutzmaskenverordnung. Diese werden fortlaufend aktualisiert, sobald auch wir weitere, neue Informationen dazu erhalten.

Daher bitten wir diesbezüglich von weiteren Anfragen per Telefon, Fax oder E-Mail abzusehen, da wir Ihnen auch über diese Medien keine anderen Auskünfte erteilen können, als die hier aufgeführten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 


 

Bezugnehmend auf die Pressemitteilung des Bundesministers für Gesundheit Herrn Spahn am 09.12.2020 möchten wir Sie hier in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeiten des NNF zur Umsetzung der  „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung –SchutzmV – Link zur Seite vom BMG -

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/SchutzmaskenVO_RefE.PDF ) informieren:



18.12.2020 - 17:30 Uhr

 

Nachdem heute die Zahlungen für die "Masken-Pauschale" (Phase 1) überwiesen wurden, häufen sich im Hinblick die Hinweise aus dem Apothekenkreis, dass eventuelle Besonderheiten Ihrer Apotheke bei der Berechnung der Anspruchshöhe keine Berücksichtigung gefunden haben könnten.
 

Hierzu ist anzumerken, dass die Verteilung der seitens des BAS bereitgestellten Finanzmittel vollständig und auf Wunsch der Apothekerschaft möglichst umgehend erfolgen musste und eine Nachbescheidung aufgrund nicht berücksichtigter apothekenspezifischer Besonderheiten in der SchutzmV nicht vorgesehen ist.
 

Grundlage der Verteilung waren wie vorgegeben die Packungszahlen des III. Quartals 2020 und, sofern Packungsmengen fehlten, entsprechende Hochrechnungen und Schätzungen. Dass dies zu eventuellen Ungerechtigkeiten führen wird hat der Verordnungsgeber unserer Kenntnis nach billigend im Rahmen der Pandemiebekämpfung in Kauf genommen und der Berufsstand wird dies auch in Kauf nehmen müssen.

 


 

17.12.2020 - 12:30 Uhr

 

Die notwendigen Arbeiten zur Berechnung der apothekenbezogenen Berechnungen der Schutzmasken-Pauschalen der Phase 1 der Corona-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) konnten heute Morgen abgeschlossen werden. Somit können die notwendigen Auszahlungsbescheide auf den Weg gebracht werden und werden morgen am 18.12.2020 versendet.
 

Auch die die Gelder des Bundesamts für Soziale Sicherung in Höhe von 491,4 Mio. EUR - abzüglich der seitens des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. festgesetzten Abwicklungspauschale in Höhe von 15,00 EUR  für jede der 18.811 anspruchsberechtigten Apotheken - werden am 18.12.2020 direkt durch den NNF an die anspruchsberechtigten Apotheken überwiesen.
 

Aufgrund der Maßgabe der vollständigen Ausschüttung des durch das BAS zur Verfügung gestellten Gesamtbudgets beläuft sich der packungsbezogene Verteilungsschlüssel auf 2,825858034 EUR pro zu berücksichtigter Packung. Der Berechnung wurden gemäß § 7 Absatz 1 der SchutzmV 173.894.086 Packungen des III. Quartals 2020 der anspruchsberechtigten Offizin-Apotheken zugrunde gelegt.
 

Wir wünschen Ihnen auf diesem Weg trotz der besonderen Rahmenbedingungen entspannte Feiertage, einen guten Rutsch ins neue Jahr und uns allen ein besseres 2021.

 

 


16.12.2020 - 18:00 Uhr

 

Nach gestrigem Inkrafttreten der Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) wurden seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) heute die notwendigen abschließenden Spezifikationen zur Umsetzung gegenüber dem Deutschen Apo-thekerverband e. V. (DAV e. V.) für den Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) mittels Beleihungsbescheid erlassen.


Hierzu die nachfolgenden Erläuterungen/Festlegungen:
 

1. Ausgabezeitraum
 

Mit Bekanntmachung der SchutzmV wurde die Ausgabezeit für die Phase 1 der Umsetzung auf den Zeitraum vom 15.12.2020 bis 06.01.2021 neu festgelegt.

 

2. Anspruchsberechtigte Apotheken
 

Anspruchsberechtigte Apotheken im Sinne des § 7 Absatz 1 SchutzmV sind alle inländischen öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 06.01.2021 nicht dauerhaft geschlossen waren und eine Geschäftstätigkeit wahrgenommen haben oder nach Inkrafttreten der SchutzmV am 15.12.2020 bis zum 06.01.2021 neueröffnet werden und dem Deutschen Apothekerverband e. V. zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheids für die Auszahlung der sogenannten Schutzmasken-Pauschale vollständig bekannt waren.

 

3. Festsetzung des Auszahlungsbetrages
 

Die Verteilung des seitens des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS) bereitzustellenden fixen Finanzierungsbudgets in Höhe von brutto 491,4 Mio. EUR auf die einzelne Apothekenbetriebsstätte erfolgt nach folgendem Ablauf:
 

  1. Division des durch das BAS bereitgestellten Gesamtbudgets durch die Summe aller im Verpflichtungsbescheid für das III. Quartal 2020 ausgewiesenen Gesamtpackungszahlen zuzüglich notwendiger Hochrechnungen/Schätzungen für fehlende Packungszahlen des III. Quartals 2020 aufgrund von Neueröffnungen bzw. Inhaber-/Rechtsformwechseln für alle anspruchsberechtigten Apotheken der SchutzmV.
         -> Ergebnis: Verteilungsschlüssel (EUR pro Packung)
     
  2. Multiplikation des nach 1. berechneten Verteilungsschlüssels mit der im NNF- Verpflichtungsbescheid des III. Quartals 2020 insgesamt abgerechneten Packungsabgabemengen der jeweiligen Apothekenbetriebsstätte bzw. der ermittelten Schätzpackungen
         -> Ergebnis: apothekenindividuelle Schutzmasken-Pauschale

 

 

Hochrechnungen/Schätzungen
 

Lagen im Fall von Neueröffnung oder Inhaberwechsel für Ihre Apotheke die entsprechenden Angaben für das III. Quartal 2020 nicht oder nicht vollständig (fehlende Monate) vor, wurden diese vom NNF hochgerechnet/geschätzt. Im Fall von fehlenden Abgabemonaten erfolgte eine Hochrechnung auf Basis der vorliegenden Packungsmeldungen und der Abgabetage des III. Quartals 2020. Im Fall von Neueröffnungen/Inhaberwechseln ab dem 01.10.2020 wurden entsprechende Vergleichsapotheken zur Ermittlung notwendiger Packungsabgabemengen herangezogen, sofern die Meldungen aus Oktober für die Apotheke beim NNF noch nicht vorliegen.
 

Schließungen/Inhaberwechsel während das Ausgabezeitraums
 

Eine zeitanteilige Berücksichtigung im Falle von Schließungen, Inhaberwechseln bzw. Rechtsformwechseln, die im Abgabezeitraum vorgenommen werden, erfolgt nicht.

Somit erhält eine Apotheke, die im Abrechnungszeitraum schließt, Ihre vollständige Masken-Pauschale entsprechend der Grundsätze zur Festsetzung des Auszahlungsbetrages.

Im Falle eines Inhaber- bzw. Rechtsformwechsels erhält der/die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheides noch rechtliche Inhaber/Inhaberin den vollständigen Betrag der Masken-Pauschale. Des Weiteren kann pro Apothekenbetriebsstätte laut Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV die Masken-Pauschale nur einmal geltend gemacht werden und somit ist der Inhaberwechsel im Ausgabezeitraum nicht relevant.
 

Verwaltungskosten
 

Entsprechend dem Beleihungsbescheid des BMG und § 20a Absatz 3 i.V.m. § 18 Absatz 2 Satz 2 Apothekengesetz ist die Finanzierung der Verwaltungsaufwendungen beim NNF über die Einnahmen der Aufgabenwahrnehmung zu realisieren.

Die Höhe der einmalig anfallenden Abwicklungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR berücksichtigt die zum Planungszeitpunkt voraussichtlichen Personal- und Sachkosten auf der Umsetzungsplanung. Sie deckt insbesondere

  • die den Erfordernissen genügenden Datenaufbereitungen zur Ermittlung der Anspruchshöhe der einzelnen Apotheken,

  • die Bescheiderstellung und -nachbearbeitung einschließlich Versand/Porto,

  • den Forderungseinzug gegenüber dem Bundesamt für soziale Sicherung,

  • die Zahlungsabwicklung gegenüber den Apotheken sowie

  • die Kommunikationsaufwendungen mit den beteiligten Stellen

ab. Sie wird im Rahmen der Auszahlung der Schutzmasken-Pauschale direkt in Abzug gebracht.

 

4. Auszahlung
 

Aufgrund der abschließend getroffenen Festlegungen zur Umsetzung wird/werden

  • die bereits auf Basis des Referentenentwurfs durch den NNF erarbeitete Datenbasis nunmehr neu erstellt,
  • die verfahrensrechtlich notwendigen Verwaltungsakte erstellt und versandt sowie
  • die Zahlung an die Apotheken direkt durch den NNF auf den Weg gebracht.

 

Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass dies noch vor den Festtagen erfolgen kann.

 


 

 

10.12.2020, 16:00 Uhr

 

Dem NNF wurden am 09.12.2020 die Inhalte der Rechtsverordnung bekannt gegeben. Derzeit erfolgt die Ermittlung der für den Dezember 2020 anspruchsberechtigten Apotheken und deren Gesamtpackungszahlen, um den Verteilungsschlüssel zu berechnen.

 

Nach derzeitiger Datenanalyse kann mit einem Circa-Wert für den Verteilungsschlüssel von

 

2,50 EUR inkl. MwSt. pro Packung

 

gerechnet werden. Dabei bitten wir Sie zu beachten, dass dieser Wert nur vorläufig ist und von der Gesamtpauschale Ihrer jeweiligen Apothekenbetriebsstätte vom NNF eine Verwaltungsgebühr aufgrund der Umsetzung der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung in Abzug gebracht wird.

 

Damit könnten Sie für Ihre Apotheke die erforderlichen Bestellvorgänge wie folgt kalkulieren:

 

2,50 EUR inkl. MwSt. multipliziert mit der Gesamtpackungszahl aus dem Verpflichtungsbescheid des 3. Quartals 2020 vom 13.11.2020. (Abgegebene RX-Packungen GKV und PKV im gesamten 3. Quartal 2020).

 

Wir bitten um Verständnis, dass der NNF in diesem Zusammenhang keine Kopien von Verpflichtungsbescheiden versenden wird oder Ihnen Auskünfte zu Gesamtpackungszahlen per Fax, E-Mail oder Telefon geben kann.

 

Daher verweisen wir neben dem am 13.11.2020 an Sie versandten Verpflichtungsbescheid für das 3. Quartal 2020 auch auf unser PORTAL   https://portal.dav-notdienstfonds.de/portal/.

 

Hier sind die Bescheide des NNF unter „Meine Bescheide“ oder die Anzahl der abgegebenen Rx-Packungsmengen (GKV und PKV) unter "Meine Meldungen" einsehbar, sofern Sie sich im Portal für Ihre jeweilige Apothekenbetriebsstätte angemeldet haben.