Kontrolle der KIM-Meldung steht zur Verfügung

Seit dem vergangenen Wochenende können Vor-Ort-Apotheken im NNF-Portal die automatisierte Meldung der KIM-Adressen und anderer Anwendungen kontrollieren. Die Meldung der KIM-Adressen an den NNF muss bis zum Ende des zweiten Quartals 2024 erfolgen, weil der NNF sonst die TI-Pauschalen kürzen muss.

 

Um die Übertragung so einfach und bequem wie möglich zu gestalten, haben die Apothekensoftwarehäuser und die Gedisa als große KIM-Anbieter eine kostenlose Übertragungslösung implementiert. Sofern noch nicht geschehen, müssen die Apotheken lediglich der Datenübertragung an den NNF (bei den meisten Anbietern nur ein Klick auf „geänderte Nutzungsbedingungen“) zustimmen. Danach wird im Hintergrund sowohl der Status der elektronischen Patientenakte als auch der Status der KIM-Meldung an den NNF weitergeleitet.

 

Eine manuelle Meldung an den NNF ist nur in zwei Fällen zwingend:

 

  1. Die Apotheke hat ihre KIM-Adresse weder von ihrem AVS-Anbieter noch von der Gedisa bezogen oder
  2. die Apotheke hat der automatisierten Datenübertragung nicht zugestimmt.

Wenn die Login-Daten bereit liegen, dauert die Meldung über das NNF-Portal nur wenige Sekunden. Nach dem Einloggen finden die Apotheken unter „TI-Nachweise“ ein Dialogfeld mit dem aktuellen Status.

 

 

Wenn die automatisierte Meldung noch nicht erfolgt ist, müssen die Apotheken lediglich die entsprechenden Checkboxen abhaken, ihre KIM-Adresse eintragen und die Richtigkeit der Angaben bestätigen.

 

 

Ist die Meldung an den NNF erfolgt, kann dort der Status überprüft werden:

 

 

Nur wenn alle Anwendungen bis zum 30.06.2024 an den NNF gemeldet wurden, erhalten die Apotheken die volle Pauschale.

 

 

Der Hintergrund:

 

Der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e.V. (NNF), die Netzgesellschaft Deutscher Apotheker mbh (NGDA) und der Bundesverband Deutscher Softwarehäuser (ADAS) haben ein entsprechendes digitales Meldeverfahren geschaffen, mit dem fehleranfällige Medienbrüche auf dem Meldeweg vermieden werden.

 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 27. Juni 2023 festgelegt, dass zum 1. April 2024 auch die Offizinen über eine KIM (Kommunikation im Medizinwesen)-Anwendung verfügen müssen. Diese muss bis zum 30. Juni 2024 an den NNF gemeldet werden.

 

Bereits seit dem 1. Juli 2023 sind die Offizin-Apotheken verpflichtet, Anwendungen sowohl für den elektronischen Medikationsplan (eMP) als auch die elektronische Patientenakte (ePA) gegenüber den NNF nachzuweisen. Nur dann erhalten sie die maximal mögliche Pauschale.

 

Apotheken können diese Erklärungen auch weiterhin im Portal des NNF über ein digitales Formular im Bereich „TI-Nachweise“ abgeben.