Erstattungen für SMC-B und HBA-Smartcards

Institutionskarte (SMC-B-Smartcard)

 

Erstattungspauschale einmalig:

378,15 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

Die Erstattungspauschale für die SMC-B-Smartcard wird als einmalige Betriebskostenpauschale für den Erhalt der Funktionsfähigkeit der SMC-B-Smartcard für die Laufzeit von 5 Jahren, unabhängig von der Zertifikatsgültigkeit zum Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme, gezahlt.

Elektronischer Heilberufsausweis (HBA-Smartcard)

 

Erstattungspauschale pro HBA einmalig:

449,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apothekeninhaber:

1

 

Ausstattungsumfang pro angestelltem Apotheker/Pharmazieingenieur:

1

 

Die Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard wird als einmalige Betriebskostenpauschale für den Erhalt der Funktionsfähigkeit der HBA-Smartcard für die Laufzeit von 5 Jahren, unabhängig von der Zertifikatsgültigkeit zum Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme, gezahlt.

 

In der ursprünglichen Vereinbarung wurde auch beim Besitz mehrerer Apotheken grundsätzlich nur eine HBA-Smartcard erstattet. Bei Apotheken in der Rechtsform oHG/GbR hatte jeder Gesellschafter Anspruch auf die Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard. Im Falle eines Verbundsystems erfolgte die Auszahlung der Erstattungspauschale für die HBA-Smartcard im Rahmen der Antragsbearbeitung für die jeweilige Hauptapotheke.

 

In der im Juni 2021 angepassten Vereinbarung wird zusätzlich auch die HBA-Smartcard angestellter Apotheker gefördert. Die Vereinbarung enthält eine Stichtagsregel.

  • Wenn die Apotheke am 01.07.2021 bereits an die TI angeschlossen ist, kann für alle am 01.07.2021 angestellten Apotheker eine Refinanzierung des HBA beantragt werden, wenn dieser noch nicht anderweitig gefördert wurde.
     
  • Wenn die Apotheke nach dem 01.07.2021 an die die TI angeschlossen wird, kann für die am Tag der Anbindung angestellten Apotheker und Pharmazieingenieure eine Refinanzierung beantragt werden.

    Der entsprechende Antrag kann nur einmal gestellt werden.

Zusätzlich enthält die neue Vereinbarung eine Förderung der HBA von Berufsanfängern, die nach dem 01.07.2021 (bzw. nach dem Inbetriebnahmedatum, wenn dieses später ist) angestellt werden und noch nicht über einen geförderten HBA verfügen. Dieser Antrag kann mehrfach gestellt werden.

 

 

Zurück zur Übersicht