FAQ
Hier finden Sie Antworten zu den bisher am häufigsten gestellten Fragen rund um die Themen
- Antrag auf Kostenerstattung für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur
- Anträge auf Kostenerstattung für PTV4-Update, HBA für Angestellte und Berufsanfänger
- Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
- Auszahlung der Erstattungskosten - was, wann und wie?
- Was ist bei Inhaber- und Rechtsformwechseln zu beachten?
und vielem anderen mehr ...
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Häufig gestellte Fragen zu TI-Anträgen/zu Kostenerstattungen und unsere Antworten (-> Klick auf die Frage)
Grundsätzlich Nein.
Sie müssen über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF-Portal) Ihre Anträge stellen.
Derzeit können Sie folgende Anträge beim NNF im Rahmen der TI-Anbindung und dem Betrieb stellen:
- TI-Erstausstattung
Wenn der TI-Erstausstattungsantrag gestellt und der Status auf „Geprüft“ steht, sind die übrigen Anträge unter „TI-Anträge“ abrufbar.
- PTV-4-Update
- HBA für Angestellte
- HBA für Berufsanfänger
Insofern unter Rückgriff auf bereits vorliegende Informationen und beschiedene Anträge weitere Erstattungen erfolgen (rückwirkende Erhöhung von Kostenerstattungspauschalen), kann es sein, dass es zu automatischen Zahlungen seitens des NNF kommt, ohne dass es eines weiteren Antrages bedarf.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF-Portal)
Hierzu ist es notwendig, dass sich die Apotheken vorab beim NNF für das Apotheken-Portal registrieren und seitens des NNF freischalten lassen. Hier geht es zur Registrierung bzw. zum Login.
Derzeit können Sie folgende Anträge beim NNF im Rahmen der TI-Anbindung und dem Betrieb stellen:
- TI-Erstausstattung
Wenn der TI-Erstausstattungsantrag gestellt und der Status auf „Geprüft“ steht, sind die übrigen Anträge unter „TI-Anträge“ abrufbar.
- PTV-4-Update
- HBA für Angestellte
- HBA für Berufsanfänger
Wenn Sie sich nicht beim NNF-Portal einloggen können, kann das mehrere Gründe haben:
- Es ist noch keine Registrierung für das Portal erfolgt. (z. B. Fehlermeldung "Unbekannter Nutzer"). Das können Sie jetzt hier gleich nachholen. Hier geht es zur Registrierung.
- Sie haben Ihre Registrierung zwar abgeschlossen, jedoch das „Portal-Registrierungsformular“ noch nicht an den NNF weitergeleitet, um Ihre E-Mail mit dem Aktivierungslink nach Freigabe durch den NNF zu erhalten. Sollten Sie dieses Formular nicht mehr finden, wenden Sie sich bitte an uns.
- Sie sind bereits registriert, aber es wird zuerst die Nutzung des "Aktivierungslinks" verlangt. Bitte prüfen Sie die Nachrichten in Ihrem Postfach der Portal-E-Mail-Adresse vom Tag/Folgetag Ihrer Online-Registrierung. Sollten Sie die entsprechende E-Mail nicht (mehr) finden, rufen Sie uns bitte an unter 030 3404490-0 oder -18. Bitte halten Sie Ihre NNF-ID (NNF-xx-xxxxx) bereit. Diese finden Sie auf jeden Bescheid des NNF als Teil des Aktenzeichens.
- Sie haben Ihr Passwort vergessen. Dann können Sie sich ganz einfach mit der Funktion "Passwort vergessen" selbst ein neues Passwort vergeben. Danach erhalten Sie wieder eine E-Mail mit einem Aktivierungslink.
- Ihr Passwort wurde mehrfach falsch eingegeben, Ihr Zugang wurde gesperrt. Dann können Sie sich ganz einfach mit der Funktion "Passwort vergessen" selbst ein neues Passwort vergeben. Danach erhalten Sie wieder eine E-Mail mit einem Aktivierungslink.
Die NNF-ID im Format "NNF-xx-xxxxx" ist in jedem Anschreiben des NNF an die Apotheken-Inhaber*innen aufgeführt.
Bitte prüfen Sie daher zuerst Ihre Dokumente (NNF-Briefe, NNF-Bescheide, Kontoauszüge).
Sollten Sie Ihre NNF-ID aktuell nicht zur Hand haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Die Höhe der abgegebenen GKVRx-Packungsabgabemenge der vier Vorquartale vor TI Antragstellung können Sie selbst vorab über folgende Wege ermitteln:
- Im NNF-Portal (nach Login) unter "Meine Meldungen" - jeweils die GKVRx-Werte aus den letzten vier Vorquartalen entnehmen und addieren
- Aus den NNF-Verpflichtungsbescheiden, ebenfalls auch zu finden im NNF-Portal unter "Meine Bescheide", (Vorgehen wie zuvor)
Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich bis zu einer GKVRx-Packungsabgabemenge von 79.999 in den letzten vier Vorquartalen vor der TI-Antragstellung OHNE ANGABE der tatsächlich angeschafften sKT je nach Packungsabgabemenge die Berechnung der Anzahl der sKT-Zusatzausstattung AUTOMATISCH erfolgt.
Dies erfolgt nach folgender Custerung:
GKVRx- | sKT- | sKT- | sKT |
0 - 19.999 | 2 | 0 | 2 |
20.000 - 39.999 | 2 | 2 | 4 |
40.000 - 79.999 | 2 | 4 | 6 |
Nur in folgenden Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung der Kosten für eine Sonderausstattung mit stationären Kartenterminals (sKT) zu stellen:
- Wenn bei TI-Antragstellung dem NNF keine GKVRx-Packungen vorliegen (Neueröffnungen, Inhaberwechsel / Rechtsformwechsel) und nachweislich mehr als 2 stationäre Kartenterminals für die Offizin-Apotheke erworben wurden oder
- bei GKVRx-Packungsabgabemengen über 79.999 pro Jahr (Betrachtungszeitraum 4 Quartale vor der Antragstellung), sofern Sie nachweislich mehr als 6 stationäre Kartenterminals für die Offizin erworben haben, wobei nicht mehr als 10 sKT seitens des NNF finanziert werden.
Eine ausführliche Übersicht zu den Erstattungspauschalen finden Sie HIER.
Grundsätzlich nein.
Siehe zusätzlich die Antwort zur Frage „Wie und wo erfahre ich die Höhe der GKVRx-Packungsabgabemenge die als Grundlage für die Berechnung der Anzahl der förderfähigen stationären Kartenterminals herangezogen werden?“
Ein Nachweis wird nur erforderlich, wenn Sie über die automatische Anspruchsermittlung für sKT aufgrund der GKVRx-Packungsabgabemengen hinaus die möglichen Ermessensanträge beim NNF stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung der Kostenerstattung der sKT nur einmalig im Rahmen des Erstausstattungsantrages erfolgen kann. Ein Verzicht diesbezüglich oder eine nachträgliche Beantragung zusätzlicher sKT ist in der Abwicklung damit nicht vorgesehen.
Weitere ausführliche Informationen dazu finden Sie HIER.
In der Regel erfolgt die Ermittlung der Anzahl der förderfähigen stationären Kartenterminals (sKT) AUTOMATISCH anhand der beim NNF verarbeiteten GKVRx-Packungsabgabemengen der letzten vier Quartale vor dem Quartal des TI-Erstausstattungsantrages!
Nur in folgenden Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung der Kosten für eine Sonderausstattung mit stationären Kartenterminals (sKT) zu stellen:
- Wenn bei TI-Antragstellung dem NNF keine GKVRx-Packungen vorliegen (Neueröffnungen, Inhaberwechsel / Rechtsformwechsel) und nachweislich mehr als 2 stationäre Kartenterminals für die Offizin-Apotheke erworben wurden oder
- bei GKVRx-Packungsabgabemengen über 79.999 pro Jahr (Betrachtungszeitraum 4 Quartale vor der Antragstellung), sofern Sie nachweislich mehr als 6 stationäre Kartenterminals für die Offizin-Apotheke erworben haben, wobei nicht mehr als 10 sKT seitens des NNF finanziert werden.
Bitte stellen Sie KEINEN Antrag auf Erstattung der Kosten für eine Sonderausstattung, wenn die eben genannten 2 Punkte nicht erfüllt sind!
Nach der erfolgreichen Online-Antragstellung erhalten Sie sofort, noch auf der Internetseite des NNF wichtige Hinweise für den weiteren Ablauf.
Zusätzlich wird Ihnen an Ihre Portal-E-Mail-Adresse eine Eingangs-Bestätigungs-E-Mail mit ebenfalls diesen Hinweisen gesendet. Bitte prüfen Sie also Ihre E-Mails vom Tag Ihrer Online-Antragstellung.
Sollten Sie diese Bestätigungs-E-Mail bei sich nicht finden, wenden Sie sich bitte an uns, um zu prüfen, ob Ihr Antrag sich doch bei uns in der Bearbeitung findet oder dieser ggf. nochmal gestellt werden muss.
Eine postalische Übersendung des TI-Antrages inklusive der geforderten Nachweise an den NNF ist nur in folgenden Fällen nötig:
- Wenn Ihre Apotheke in der Rechtsform GbR oder oHG geführt wird.
- Bei Anträgen von gerade erst kürzlich neu eröffneten/übernommenen Apotheken.
- Bei Ermessensanträgen (Sonderausstattung) bzgl. der Kostenerstattung von stationären Kartenterminals (sKT).
- Bei der Erklärung zur Übernahme von Komponenten der TI nach Inhaber- oder Rechtsformwechsel.
Nach elektronischem und/oder postalischen Eingang Ihres Antrages wird dieser beim NNF geprüft und bei Richtigkeit und Vollständigkeit zur Auszahlung angenommen.
Ihren Status finden Sie jederzeit auch im NNF-Portal unter "TI-Antrag".
"Geprüft" bedeutet, der Antrag ist vollständig - Sie müssen grundsätzlich nichts weiter unternehmen.
Sollten Ihnen im Nachgang fehlerhafte Angaben auffallen, bitten wir Sie uns umgehend zu kontaktieren, damit eine korrekte Rechnungsstellung ggü. dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) gewährleistet und damit die Auszahlung gesichert werden kann. Die Rechnungsstellung gegenüber dem GKV-SV erfolgt immer zur Mitte des 1.Folgemonat des aktuell abzurechnenden TI-Antragsstellungsquartals.
Der Versand des entsprechenden Bewilligungs- und Auszahlungsbescheides sowie die Auszahlung erfolgen grundsätzlich zum Ende des Quartals, das auf das Antragsquartal folgt. Beispiele:
- Antragstellung im Zeitraum Januar-Februar-März ► Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im April und Bescheidversand und Auszahlung Ende Juni
- Antragstellung im Zeitraum April-Mai-Juni ► Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im Juli und Bescheidversand und Auszahlung Ende September
- Antragstellung im Zeitraum Juli-August-September ► Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im Oktober und Bescheidversand und Auszahlung Ende Dezember
- Antragstellung im Zeitraum Oktober-November-Dezember ► Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im Januar des Folgejahres und Bescheidversand und Auszahlung Ende März des Folgejahres
Hier verweisen wir auf die Antwort zur Frage „Wie geht es nach der Antragstellung weiter?“
Nein, es müssen nicht alle Gesellschafter unterzeichnen. Die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Gesellschafters ist ausreichend.
Die Erstattung der monatlichen Betriebskostenpauschalen erfolgt quartalsweise AUTOMATISCH ohne einen weiteren Bescheid dazu.
Im ursprünglichen TI-Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid ist die Höhe und Zahlungsweise der Betriebskostenpauschale einmalig und gültig für alle weiteren, fortlaufenden Zahlungen aufgeführt.
Insofern das PTV4-Update beantragt wurde, erhört sich die Betriebskostenpauschale beginnend ab dem Folgequartal des Antrags von 210,00 EUR im Quartal auf 214,65 EUR.
Die regelmäßige Zahlung des Erhöhungsbetrages ergibt sich dann aus dem Bescheid für das PTV4-Update.
Die Zahlung der Betriebskostenpauschale erlischt mit Schließung oder Übergabe der Apothekenbetriebsstätte.
Nach Bearbeitung des Rechtsformwechsels beim NNF erhalten Sie für die Apotheke in der neuen Rechtsform vom NNF eine neue NNF-ID / Fonds-Ident-Nummer.
Unter dieser neuen NNF-ID registrieren Sie sich bitte erneut für den Zugang zum NNF-Portal.
Anschließend können Sie mit der neuen NNF-ID erneut einen TI Antrag stellen inklusive Angabe der übernommenen TI-Komponenten, die bereits vom NNF für die bisherige Rechtsform erstattet wurden.
Als technisches Inbetriebnahmedatum für die TI Komponenten darf frühestens der erste Arbeitstag in der neuen Rechtsform angegeben werden. Ab diesem Datum erfolgt dann auch die Weiterzahlung der laufenden Betriebskostenpauschale für die neue NNF-ID (Auszahlung quartalsweise ohne nochmaligen Bescheid).
Bei einem Inhaberwechsel einer Apotheke gibt es zwei mögliche Konstellationen zu unterscheiden:
A) Der bisherige Inhaber hat bis zum Inhaberwechsel noch KEINEN TI-Antrag beim NNF gestellt
- Der neue Inhaber stellt einen TI-Antrag
- ohne Komponenten-Übernahme
- ohne Ermessensantrag für Neueröffnung/Inhaberwechsel >79.999 Packungen GKVRx und erhält die Basisausstattung (2 sKT)
- Wenn aufgrund der Apothekengröße die Überschreitung der Packungsgrenze von 20.000 Packungen GKVRx im Jahr zu erwarten ist, erstellt der neue Inhaber einen TI-Antrag
- ohne Komponenten-Übernahme
- mit Ermessensantrag für Neueröffnung/Inhaberwechsel unter Beifügung der Rechnungskopien für die Beschaffung der sKT über die Basisausstattung hinaus
B) Der bisherige Inhaber hat bis zum Inhaberwechsel bereits einen TI-Antrag beim NNF gestellt
Wenn hier der neue Inhaber KEINE Komponenten vom Vorgänger übernimmt ist wie unter A) beschreiben zu verfahren.
Bei ÜBERNAHME VON KOMPONENTEN gilt folgendes Verfahren:
- Der neue Inhaber stellt seinen TI-Antrag
- mit Komponenten-Übernahme
- ohne Ermessensantrag für Neueröffnung/Inhaberwechsel >79.999 Packungen GKVRx
und erhält Erstattungspauschalen
- für das Erstausstattungsbundle abzgl. der übernommenen Komponenten wie Konnektor-/sKT-Erstattung
- einmalige Betriebskostenpauschale der HBA-Smartcard, sofern diese nicht schon anderweitig finanziert worden ist
- einmalige Betriebskostenpauschale für die SMC-B-Smartcard (nach einer Umfrage bei den Landesapotheker-kammern wurde ermittelt, dass bei einem Inhaberwechsel üblicherweise eine Neubeantragung der SMC-B-Smartcard gefordert wird)
- quartalsweise Betriebskostenerstattung ab technischer Inbetriebnahme, die im TI-Antrag angegeben wurde
- Ein Ermessensantrag auf Neueröffnung/Inhaberwechsel muss/braucht nur gestellt werden, wenn tatsächlich mehr sKT in der Apotheke angeschafft als übernommen wurden. In den übrigen Fällen hebt die Übernahme der sKT eine weitere Kostenerstattung auf.
Obwohl die Apotheke bereits an einen neuen Inhaber übergeben wurde, können Sie für Ihre Kostenpositionen weiterhin einen TI-Antrag stellen.
Bitte beachten Sie, dass Komponenten nur einmal finanziert werden, sofern Sie vom neuen Apothekeninhaber übernommen worden sind.
Die Zahlung der quartalsweisen Betriebskostenpauschalen endet jedoch mit dem Wechseldatum.
Dies hängt von Ihren abgeschlossenen Verträgen mit den kartenausgebenden Institutionen ab. Daher verweisen wir auf diese bezüglich einer Prüfung zu einem möglichen frühzeitigen Rückgaberecht/Sonderkündigungsrecht.
Laut einer Empfehlung der ABDA sollte die SMC-B-Smartcard bei einem Inhaberwechsel in der Apothekenbetriebsstätte ausgetauscht werden und die Weiternutzung nicht erfolgen.
Dies wird auch grundsätzlich durch eine Umfrage bei allen Landesapothekerkammern bestätigt. Demnach fordern die Landesapothekerkammern bei einem Inhaberwechsel üblicherweise die Neubeantragung der SMC-B-Smartcard.
Wir bitten Sie daher zu prüfen, ob Ihre Landesapothekerkammer eine Weiternutzung durch den neuen Apothekeninhaber erlaubt.
Wenn nicht, berücksichtigen Sie die Bearbeitungszeit für den Antrag, da die technische Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur und damit die Möglichkeit der Kostenerstattung durch den NNF auch von der Aktivierung der SMC-B-Smartcard abhängt.
Um einen Kostenerstattungsantrag stellen zu können, ist zwingend vorausgesetzt, dass die technische Inbetriebnahme abgeschlossen worden ist. Damit ist eine Antragsstellung nicht möglich und die Kosten für die einmaligen Betriebskostenpauschalen für die Smartcards können nicht gezahlt werden. Hier verweisen wir auf die Prüfung zu einem Sonderkündigungsrecht in den Verträgen mit den kartenausgebenden Institutionen.
Bei dieser Gutschrift handelt es sich um die automatische, quartalsweise Zahlung der Betriebskostenpauschale im Rahmen der Anbindung der Apotheke an die Telematikinfrastruktur und dessen Betrieb (TI).
Für diese quartalsweisen, automatisch fortlaufenden Gutschriften gilt stets der initiale Auszahlungs- und Bewilligungsbescheid (TI-BW) für die Kostenerstattung der Erstausstattung. Weitere Bescheide werden dazu nicht erstellt.
Die Inhaber/Inhaberinnen können sich bei Bedarf diesen Bescheid jederzeit nach Login im NNF-Portal unter „Meine Bescheide“ abrufen.
Wenn Sie bereits vor dem 01.07.2021 Ihre technische Inbetriebnahme für die Komponenten der TI hatten, gilt dieser Tag als Stichtag und gibt den Zeitpunkt an, an dem die Anzahl der förderungsfähigen HBA Ihrer angestellten Apothekerinnen und Apotheker sowie Pharmazieingenieure und Pharmazieingenieurinnen festgestellt werden muss.
Sobald die technische Inbetriebnahme nach diesem Zeitpunkt liegt, gilt das beim Erstausstattungsantrag angegebene Inbetriebnahmedatum als Stichtag zur Ermittlung der Anzahl der förderfähigen HBA.
Wann der Antrag jeweils gestellt wird, ist dabei nicht relevant.
Beispiel: Wenn Sie am 1. Juli 3 Apotheker angestellt haben und am 15. Juli noch 1 weitere Apothekerin einstellen, können Sie einen Antrag nur über die Bezuschussung von 3 HBA für angestellte Apotheker/PI stellen.
Der Antrag zur Kostenerstattung von HBA für angestellte Apotheker/PI kann mehrfach gestellt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
Beim Erstantrag ist eine Antragstellung über das Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. in elektronischer Form möglich und eine Selbsterklärung über die Anzahl der finanzierungsfähigen HBAs ausreichend.
Sofern Ihrerseits im Erstantrag "HBA Angestellte" Mitarbeiter nicht berücksichtigt worden sind, ist ein Folgeantrag mit Nachweisen möglich.
Für diesen Folgeantrag gilt ebenfalls der Stichtag 01.07.2021 oder das Datum der Inbetriebnahme Ihrer Telematikinfrastruktur-Komponenten (TI), wenn dieses nach dem 01.07.2021 liegt.
Ein entsprechendes Antragsformular für den HBA-Folgeantrag können Sie innerhalb der Servicezeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr direkt beim NNF anfordern unter der Telefonnummer 030/ 340 44 90 – 29 bzw. -21.
Wir bitten Sie jedoch vorab zu prüfen, ob zunächst ein Erstantrag zur Finanzierung der HBA angestellter Apotheker/Pharmazieingenieure über das Portal gestellt worden ist.
Dieser Erstantrag ist die Voraussetzung, um einen Folgeantrag stellen zu können.
Für den Folgeantrag „HBA angestellter Apotheker/Pharmazieingenieure“ sind zusätzliche Nachweise erforderlich.
Folgende Nachweise müssen dem Antrag beigelegt werden und sollten bereits zusammengetragen werden, bevor Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
Auszüge der Arbeitsverträge (aus welchen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und das Einstellungsdatum hervorgeht) aller Mitarbeiter (sowohl für die AN, für die bereits eine Erstattung erfolgt ist, als auch für die AN, die mit dem Folgeantrag finanziert werden sollen) in Kopie.
Der Antrag muss für jede Apothekenbetriebsstätte separat gestellt werden.
Hinweis:
Der HBA der Apothekeninhaber wird mit dem TI-Bewilligungs-/Auszahlungsbescheid zur Zahlung pauschaler Zuschüsse im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur erstattet, sofern es sich um einen Apothekenverbund handelt, über die Hauptapotheke.
Sollten Sie Berufsanfänger nach dem Stichtag einstellen, können Sie den hierfür entsprechenden Antrag wiederholt stellen (HBA Kostenerstattung für Berufsanfänger).
Der Antrag zur Kostenerstattung von HBA für angestellte Apotheker/PI kann mehrfach gestellt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
Beim Erstantrag ist eine Antragstellung über das Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. in elektronischer Form möglich und eine Selbsterklärung über die Anzahl der finanzierungsfähigen HBAs ausreichend.
Sofern Ihrerseits im Erstantrag "HBA Angestellte" Mitarbeiter nicht berücksichtigt worden sind, ist ein Folgeantrag mit Nachweisen möglich.
Für diesen Folgeantrag gilt ebenfalls der Stichtag 01.07.2021 oder das Datum der Inbetriebnahme Ihrer Telematikinfrastruktur-Komponenten (TI), wenn dieses nach dem 01.07.2021 liegt.
Ein entsprechendes Antragsformular für den HBA-Folgeantrag können Sie innerhalb der Servicezeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr direkt beim NNF anfordern unter der Telefonnummer 030/ 340 44 90 – 29 bzw. -21.
Wir bitten Sie jedoch vorab zu prüfen, ob zunächst ein Erstantrag zur Finanzierung der HBA angestellter Apotheker/Pharmazieingenieure über das Portal gestellt worden ist.
Dieser Erstantrag ist die Voraussetzung, um einen Folgeantrag stellen zu können.
Für den Folgeantrag „HBA angestellter Apotheker/Pharmazieingenieure“ sind zusätzliche Nachweise erforderlich.
Folgende Nachweise müssen dem Antrag beigelegt werden und sollten bereits zusammengetragen werden, bevor Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
Auszüge der Arbeitsverträge (aus welchen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und das Einstellungsdatum hervorgeht) aller Mitarbeiter (sowohl für die AN, für die bereits eine Erstattung erfolgt ist, als auch für die AN, die mit dem Folgeantrag finanziert werden sollen) in Kopie.
Der Antrag muss für jede Apothekenbetriebsstätte separat gestellt werden.
Hinweis:
Der HBA der Apothekeninhaber wird mit dem TI-Bewilligungs-/Auszahlungsbescheid zur Zahlung pauschaler Zuschüsse im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur erstattet, sofern es sich um einen Apothekenverbund handelt, über die Hauptapotheke.
Sollten Sie Berufsanfänger nach dem Stichtag einstellen, können Sie den hierfür entsprechenden Antrag wiederholt stellen (HBA Kostenerstattung für Berufsanfänger).
Nein.
Zuerst muss der TI-Erstausstattungsantrag nach technischer Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur gestellt und beim NNF geprüft werden, bevor die Anträge für zusätzliche Kostenerstattungen für TI-Komponenten im NNF-Portal verfügbar sind.
PTV ist die Abkürzung für "Produkttypversion" und 4 weist auf die 4. Version für die Konnektoren hin.
Diese 4. Version (PTV4) wurde für die Fachanwendungen "Elektronische Patientenakte" (ePA) und Elektronisches Rezept (eRezept) benötigt. Weitere Produktversionen werden derzeit vom NNF nicht erstattet.
Seit dem 01.07.2021 können die Anträge zur pauschalen Kostenerstattung der Aufwendung aufgrund des PTV4-Updates über das Portal des NNF gestellt werden, sofern bereits ein Erstausstattungsantrag gestellt worden ist.
Seit dem 01.07.2021 können die Anträge zur pauschalen Kostenerstattung von HBA für angestellte Apotheker und Apothekerinnen sowie Pharmazieingenieuren und Pharmazieingenieurinnen über das Portal des NNF gestellt werden, sofern bereits ein Erstausstattungsantrag gestellt worden ist.
Bitte beachten Sie, dass bei der Antragstellung alle förderfähigen HBA angegeben werden. Hierunter fallen auch ruhende Arbeitsverhältnisse, wie zum Beispiel Mitarbeiter in Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Elternzeit oder Sabbatical. Auch für HBA ehemaliger Angestellter, die zum Stichtag noch in Ihrer Apotheke beschäftigt waren und für die keine anderweitige Finanzierung erfolgt ist, kann eine Finanzierung beantragt werden.
Die Anträge sollen in der Apotheke gestellt werden, in der der größte Teil der Tätigkeit erbracht wird.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf pauschale Kostenerstattung der HBA für angestellte Apotheker und Apothekerinnen sowie Pharmazieingenieuren und Pharmazieingenieurinnen nur einmal gestellt werden kann.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass aufgrund der einmaligen Antragstellung alle förderfähigen HBA angegeben werden. Hierunter fallen auch ruhende Arbeitsverhältnisse, wie zum Beispiel Mitarbeiter in Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Elternzeit oder Sabbatical. Auch für HBA ehemaliger Angestellter, die zum Stichtag noch Angestellte Ihrer Apotheke waren und für die keine anderweitige Finanzierung erfolgt ist, kann eine Finanzierung beantragt werden.
Entsprechende Eigenerklärungen des Apothekeninhabers werden in hinreichend großen Stichprobenmengen geprüft.
Wenn die Telematikinfrastruktur (TI) vor dem 01.07.2021 in Betrieb genommen wurde, stellen Sie bitte den Antrag für Angestellte zum 01.07.2021.
Dies gilt auch für Stichtage, die erst mit der technischen Inbetriebnahme der TI wirksam werden.
Wenn die Telematikinfrastruktur (TI) vor dem 02.07.2021 in Betrieb genommen wurde, stellen Sie bitte den Antrag für Berufsanfänger.
Sollte die TI am 02.07.2021 oder später in Betrieb genommen worden sein, stellen Sie bitte den Antrag für Angestellte.
Es muss für Springer ein Arbeitsvertrag vorliegen. Für diesen Fall muss sich der Inhaber von dem Springer - bestenfalls schriftlich - versichern lassen, dass für diesen noch von keiner anderen Apotheke ein entsprechender Antrag gestellt wurde, weil der Inhaber für die Richtigkeit seiner Angaben haftet. Auch hier ist mit Stichprobenkontrollen des GKV-SV zu rechnen.
Für selbständige Springer kann keine Refinanzierung beantragt werden.
Nein.
Laut aktueller TI-Vereinbarung ist allein der Apothekeninhaber Anspruchsberechtigter.
Nein.
Voraussetzung sind ein drittes Staatsexamen, Approbation und Festanstellung.
JA.
Da der NNF sich aus seinen jeweiligen Aufgaben heraus finanzieren muss und bei den TI-Anträgen eine Antragsbezogene Abrechnung mit den GKV-Spitzenverband erfolgt, ist im entsprechenden Beleihungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt, dass entsprechende Gebühren seitens des NNF erhoben werden können.
Folgende Bearbeitungsgebühren werden derzeit für die TI-Antragsbearbeitung erhoben:
- Antrag TI-Erstausstattung: 78,00 Euro
- Antrag HBA für Angestellte/PI: 12,00 Euro
- Folgeantrag HBA für Angestellte/PI: 12,00 Euro
- Pro Antrag HBA für Berufsanfänger: 25,00 Euro
- Antrag PTV4 Update: 6,00 Euro
Diese Pauschalen werden im jeweiligen Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid ausgewiesen und automatisch in Abzug gebracht.