FAQ

 

Die Regeln zur TI-Refinanzierung wurden zum 1. Juli 2023 umgestellt. Eine Übergangsfrist für Ansprüche, die vorher entstanden sind, ist Ende 2023 abgelaufen.

 

Alle Informationen zur alten Regelung finden Sie lediglich zu Ihrer Information im Menüpunkt "Erstattungen (alte Regelung)" . Eine Antragsstellung im Rahmen der alten Regelung ist nicht mehr möglich.

Hier finden Sie Antworten zu den bisher am häufigsten gestellten Fragen rund um die Themen der TI-Kostenerstattung nach der aktuellen TI-Regelung. Diese ist seit dem 01.07.2023 gültig.

 

Die Seite wird laufend ergänzt und aktualisiert. Ihre Frage ist nicht dabei oder noch nicht vollständig beantwortet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gern.

Häufig gestellte Fragen zu TI-Anträgen/zu Kostenerstattungen und unsere Antworten (-> Klick auf die Frage)

Grundsätzlich Nein.

 

Als Inhaber*in einer neuen oder übernommenen Apotheke müssen Sie über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF-Portal) Ihren TI-Erstattungsantrag inklusive angehängtem Nachweisverfahren stellen.

 

Sollte Ihre Apotheke bereits vor dem 01.07.2023 alle TI-Erstattungs-Anträge gestellt haben (wie den TI-Erstausstattungsantrag mit SMCB-Smartcard und HBA für Apothekeninhaber sowie den PTV4-Antrag) sind derzeit keine weiteren Antragstellungen notwendig. Die Umstellung auf die neuen TI-Pauschalen (ab 01.07.2023) erfolgte automatisch durch den NNF.

 

 

Wenn Sie den Antrag bis zum Ende des Folgequartals stellen (z.B. bei einer Übernahme im Mai können Sie den Antrag bis September des gleichen Jahres stellen) erhalten Sie rückwirkend die volle Pauschale.

Sollten Sie den Antrag nicht bis zum Ende des Folgequartals stellen, erhalten Sie keine rückwirkende Vergütung. Dann beginnt die Refinanzierung mit dem Datum der Antragsstellung.

Die Heilberufsausweise (HBA) werden wie auch alle anderen Einzelaufwendungen nicht mehr einzeln erstattet. Die Kosten für die HBA sind durch das BMG bei der Kalkulation der monatlichen TI-Pauschalen berücksichtigt worden und werden auf diesem Weg erstattet.

In den meisten Fällen können Sie ihre KIM-Adresse direkt aus der Warenwirtschaft oder über das Gedisa-Portal direkt an den NNF zu melden. Ein entsprechendes technisches Verfahren wurde vom NNF in Zusammenarbeit mit der NGDA erarbeitet.

  • Wenn Sie die KIM-Adresse Ihres Warenwirtschafts-Systemhauses nutzen, erfolgt die Meldung der dabei bereitgestellten KIM-Adresse automatisiert an den NNF.


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    <p class="text-justify">In den meisten Fällen können<strong> Sie </strong>ihre KIM-Adresse direkt aus der Warenwirtschaft oder über das Gedisa-Portal direkt an den NNF zu melden. Ein entsprechendes technisches Verfahren wurde vom NNF in Zusammenarbeit mit der NGDA erarbeitet.</p>
    <p>&nbsp;</p>
    <ul>     <li>Wenn Sie die KIM-Adresse Ihres Warenwirtschafts-Systemhauses nutzen, erfolgt die Meldung der dabei bereitgestellten KIM-Adresse automatisiert an den NNF.</li>     <li>Wenn Sie Ihre KIM-Adresse über die Gedisa beziehen, meldet die Gedisa diese ebenfalls nach Ihrer Freigabe im Gedisa-Portal automatisch an den NNF.</li>     <li>Wenn Sie Ihre KIM-Adresse weder über das Warenwirtschafts-Systemhaus noch über die Gedisa beziehen, wird im Mai 2024 wie gehabt ein manueller Meldeweg über das NNF-Portal eröffnet. Die Meldung muss bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.</li> </ul>
    <p>&nbsp;</p>
    <p>Nähere Informationen finden Sie <a href="https://www.dav-notdienstfonds.de/service/aktuelles/details/kim-meldung-direkt-aus-der-warenwirtschaft">hier</a>.</p>
    <p>&nbsp;</p>
    <p class="text-justify">Bitte prüfen Sie gegen Ende des Monats Mai 2024 im NNF-Portal unter "TI Nachweise", ob uns Ihre KIM Adresse automatisch gemeldet wurde. Falls nicht, können Sie diese dann direkt dort eintragen und somit nachweisen.</p>
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    <p class="text-justify">In den meisten Fällen können<strong> Sie </strong>ihre KIM-Adresse direkt aus der Warenwirtschaft oder über das Gedisa-Portal direkt an den NNF zu melden. Ein entsprechendes technisches Verfahren wurde vom NNF in Zusammenarbeit mit der NGDA erarbeitet.</p>
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    <ul>     <li>Wenn Sie die KIM-Adresse Ihres Warenwirtschafts-Systemhauses nutzen, erfolgt die Meldung der dabei bereitgestellten KIM-Adresse automatisiert an den NNF.</li>     <li>Wenn Sie Ihre KIM-Adresse über die Gedisa beziehen, meldet die Gedisa diese ebenfalls nach Ihrer Freigabe im Gedisa-Portal automatisch an den NNF.</li>     <li>Wenn Sie Ihre KIM-Adresse weder über das Warenwirtschafts-Systemhaus noch über die Gedisa beziehen, wird im Mai 2024 wie gehabt ein manueller Meldeweg über das NNF-Portal eröffnet. Die Meldung muss bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.</li> </ul>
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    <p>Nähere Informationen finden Sie <a href="https://www.dav-notdienstfonds.de/service/aktuelles/details/kim-meldung-direkt-aus-der-warenwirtschaft">hier</a>.</p>
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    <p class="text-justify">Bitte prüfen Sie gegen Ende des Monats Mai 2024 im NNF-Portal unter "TI Nachweise", ob uns Ihre KIM Adresse automatisch gemeldet wurde. Falls nicht, können Sie diese dann direkt dort eintragen und somit nachweisen.</p>
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  • Wenn Sie Ihre KIM-Adresse über die Gedisa beziehen, meldet die Gedisa diese ebenfalls nach Ihrer Freigabe im Gedisa-Portal automatisch an den NNF.
  • Wenn Sie Ihre KIM-Adresse weder über das Warenwirtschafts-Systemhaus noch über die Gedisa beziehen, wird im Mai 2024 wie gehabt ein manueller Meldeweg über das NNF-Portal eröffnet. Die Meldung muss bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.

 

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Bitte prüfen Sie gegen Ende des Monats Mai 2024 im NNF-Portal unter "TI Nachweise", ob uns Ihre KIM Adresse automatisch gemeldet wurde. Falls nicht, können Sie diese dann direkt dort eintragen und somit nachweisen.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF-Portal)


Hierzu ist es notwendig, dass sich die Apotheken vorab beim NNF für das Apotheken-Portal registrieren und seitens des NNF freischalten lassen. Hier geht es zur Registrierung bzw. zum Login.

 

Wenn Sie sich nicht beim NNF-Portal einloggen können, kann das mehrere Gründe haben:

 

  1. Es ist noch keine Registrierung für das Portal erfolgt. (z. B. Fehlermeldung "Unbekannter Nutzer"). Das können Sie jetzt hier gleich nachholen. Hier geht es zur Registrierung.
     
  2. Sie haben Ihre Registrierung zwar abgeschlossen, jedoch das „Portal-Registrierungsformular“ noch nicht an den NNF weitergeleitet, um Ihre E-Mail mit dem Aktivierungslink nach Freigabe durch den NNF zu erhalten. Sollten Sie dieses Formular nicht mehr finden, wenden Sie sich bitte an uns.
     
  3. Sie sind bereits registriert, aber es wird zuerst die Nutzung des "Aktivierungslinks" verlangt. Bitte prüfen Sie die Nachrichten in Ihrem Postfach der Portal-E-Mail-Adresse vom Tag/Folgetag Ihrer Online-Registrierung. Sollten Sie die entsprechende E-Mail nicht (mehr) finden, rufen Sie uns bitte an unter 030 3404490-0 oder -18. Bitte halten Sie Ihre NNF-ID (NNF-xx-xxxxx) bereit. Diese finden Sie auf jedem Bescheid des NNF als Teil des Aktenzeichens.
     
  4. Sie haben Ihr Passwort vergessen. Dann können Sie sich ganz einfach mit der Funktion "Passwort vergessen" selbst ein neues Passwort vergeben. Danach erhalten Sie wieder eine E-Mail mit einem Aktivierungslink.
     
  5. Ihr Passwort wurde mehrfach falsch eingegeben, Ihr Zugang wurde gesperrt. Dann können Sie sich ganz einfach mit der Funktion "Passwort vergessen" selbst ein neues Passwort vergeben. Danach erhalten Sie wieder eine E-Mail mit einem Aktivierungslink.

Die NNF-ID im Format "NNF-xx-xxxxx" ist in jedem Anschreiben des NNF an die Apotheken-Inhaber*innen aufgeführt.

 

Bitte prüfen Sie daher zuerst Ihre Dokumente (NNF-Briefe, NNF-Bescheide, Kontoauszüge).

 

Sollten Sie Ihre NNF-ID aktuell nicht zur Hand haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Sie erhalten seit dem 1. Juli 2023 ausschließlich monatliche TI-Pauschalen. Damit werden alle Aufwände abgegolten. Eine Einzelerstattung für Neuaufwände (z.B. zusätzliche sKT, zusätzliche HBA oder Software-Updates) erfolgt nicht. Diese Kosten sind in den monatlichen Pauschalen berücksichtigt.

 

Das BMG hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalen sämtliche Kosten für die Telematik-Infrastruktur für einen Zeitraum von fünf Jahren hochgerechnet und anschließend durch 60 dividiert und so einen monatlichen Wert erhalten.

 

Bei der Kalkulation wurden die Kosten für das technische Grundgerüst (Konnektor, SMC-B etc.), Betriebskosten, Software und Software-Updates , Heilberufsausweisen (HBA) und stationären Kartenterminals (sKT) berücksichtigt. Dabei wurden drei Apothekentypen (bis 19.999, zwischen 20.000 und 39.999 und über 40.000 GKV-Rx-Packungen pro Jahr) unterschieden. Je größer die Apotheke, desto mehr HBA und sKT wurden zugrunde gelegt.

 

Eine Übersicht der Pauschalen finden Sie HIER.

 

Nach der erfolgreichen Online-Antragstellung erhalten Sie sofort, noch auf der Internetseite des NNF, wichtige Hinweise für den weiteren Ablauf.

 

Zusätzlich wird Ihnen an Ihre Portal-E-Mail-Adresse eine Eingangs-Bestätigungs-E-Mail mit ebenfalls diesen Hinweisen gesendet. Bitte prüfen Sie also Ihre E-Mails vom Tag Ihrer Online-Antragstellung.

 

Sollten Sie diese Bestätigungs-E-Mail bei sich nicht finden, wenden Sie sich bitte an uns, um zu prüfen, ob Ihr Antrag sich doch bei uns in der Bearbeitung findet oder dieser ggf. nochmal gestellt werden muss.

 

Eine postalische Übersendung des TI-Antrages an den NNF ist nicht nötig:

 

Nach dem elektronischem Eingang Ihres Antrages wird dieser beim NNF geprüft und bei Richtigkeit und Vollständigkeit zur Auszahlung angenommen.

 

Ihren Status finden Sie jederzeit auch im NNF-Portal unter "TI-Antrag".
"Geprüft" bedeutet, der Antrag ist vollständig - Sie müssen grundsätzlich nichts weiter unternehmen.

 

Sollten Ihnen im Nachgang fehlerhafte Angaben auffallen, bitten wir Sie uns umgehend zu kontaktieren, damit eine korrekte Rechnungsstellung ggü. dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) gewährleistet und damit die Auszahlung gesichert werden kann. Die Rechnungsstellung gegenüber dem GKV-SV erfolgt immer zur Mitte des 1.Folgemonat des aktuell abzurechnenden TI-Antragsstellungsquartals.

 

Der Versand des entsprechenden Bewilligungs- und Auszahlungsbescheides sowie die Auszahlung erfolgen grundsätzlich zum Ende des Quartals, das auf das Antragsquartal folgt. Beispiele:

  • Antragstellung im Zeitraum Januar-Februar-März  ►  Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im April und Bescheidversand und Auszahlung Ende Juni
  • Antragstellung im Zeitraum April-Mai-Juni  ►  Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im Juli und Bescheidversand und Auszahlung Ende September
  • Antragstellung im Zeitraum Juli-August-September  ►  Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im Oktober und Bescheidversand und Auszahlung Ende Dezember
  • Antragstellung im Zeitraum Oktober-November-Dezember  ►  Rechnungsstellung ggü. dem GKV-SV im Januar des Folgejahres und Bescheidversand und Auszahlung Ende März des Folgejahres

Hier verweisen wir auf die Antwort zur Frage „Wie geht es nach der Antragstellung weiter?“

Die Erstattung der monatlichen Pauschalen erfolgt quartalsweise. Dazu erhalten Sie in jedem Quartal einen separaten Bescheid als Beleg für Ihre Buchhaltung.

 

Die Zahlung der TI-Pauschale erlischt mit Schließung oder Übergabe der Apothekenbetriebsstätte.

Laut einer Empfehlung der ABDA sollte die SMC-B-Smartcard bei einem Inhaberwechsel in der Apothekenbetriebsstätte ausgetauscht werden und die Weiternutzung nicht erfolgen.

 

Dies wird auch grundsätzlich durch eine Umfrage bei allen Landesapothekerkammern bestätigt. Demnach fordern die Landesapothekerkammern bei einem Inhaberwechsel üblicherweise die Neubeantragung der SMC-B-Smartcard.

 

Wir bitten Sie daher zu prüfen, ob Ihre Landesapothekerkammer eine Weiternutzung durch den neuen Apothekeninhaber erlaubt.

Nach Bearbeitung des Rechtsformwechsels beim NNF erhalten Sie für die Apotheke in der neuen Rechtsform vom NNF eine neue NNF-ID / Fonds-Ident-Nummer.

 

Unter dieser neuen NNF-ID registrieren Sie sich bitte erneut für den Zugang zum NNF-Portal.

 

Anschließend können Sie mit der neuen NNF-ID erneut einen TI-Erstattungsantrag stellen.

 

Als technisches Inbetriebnahmedatum für die TI darf frühestens der erste Arbeitstag in der neuen Rechtsform angegeben werden. Ab diesem Datum erfolgt dann auch die Weiterzahlung der monatlichen TI-Pauschale für die neue NNF-ID (Auszahlung quartalsweise ohne nochmaligen Bescheid).

Bei einem Inhaberwechsel in einer Apotheke wird dem neuen Inhaber/der neuen Inhaberin empfohlen, sich zunächst mit der neuen NNF-ID im NNF-Portal zu registrieren und dann auch den TI-Erstattungsantrag zu stellen, um sich die Zahlung der TI-Pauschalen ab dem Übernahmedatum zu sichern.

 

Beim TI-Erstattungsantrag ist neben dem Inbetriebnahmedatum der TI (hier dann das Übernahmedatum) auch der TI installierende Dienstleister, der Name des Konnektors anzugeben und ob die TI Komponenten (Konnektor, sKT, Handscanner ...) übernommen wurden.

 

Sind Komponenten vom Vorgänger übernommen worden und dieser hatte die TI vor dem 30.06.2023 in Betrieb genommen, wird das Inbetriebnahmedatum des Vorgängers übernommen (automatisch durch den NNF). So prüft der NNF den Anspruch des neuen Inhaber auf eine ungekürzte TI-Pauschale, die diesem erst ab dem 31. Monat nach der TI Inbetriebnahme gezahlt wird - vorausgesetzt, alle notwendigen Dienste, Anwendungen und Komponenten sind nachgewiesen.

 

Wenn sich der neue Inhaber komplett neu ausstattet und keine TI-Komponenten vom Vorgänger übernommen hat, zählt der erste Arbeitstag als Inbetriebnahmedatum. Bei erfolgtem Nachweis der erforderlichen Komponenten (erfolgt alles automatisch beim TI-Antrag) wird die TI Pauschale - ohne Berücksichtigung der 30-Monatsfrist - voll gezahlt.

 

 

 

 

 

JA.

Da der NNF sich aus seinen jeweiligen Aufgaben heraus finanzieren muss und bei den TI-Anträgen eine antragsbezogene Abrechnung mit den GKV-Spitzenverband erfolgt, ist im entsprechenden Beleihungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt, dass angemessene Gebühren seitens des NNF erhoben werden können.

 

Für das Jahr 2024 hat der NNF eine Jahresgebühr von 33,20 EUR festgesetzt. Apotheken, die bereits vor dem 1.7.23 am die TI angeschlossen wurden, haben ein Teil der Aufgaben bereits vorfinanziert. Für diese Apotheken wird die Jahresgebühr um 50% auf 16,60 EUR reduziert.

 

Diese Pauschalen werden im jeweiligen Auszahlungsbescheid  ausgewiesen und automatisch in Abzug gebracht.

Die Höhe der Pauschale hängt von drei Faktoren ab: Dem Datum der Inbetriebnahme der TI, der Anzahl der GKVRx Packungen in den vier vorherigen Quartalen und der Vollständigkeit der Komponenten.


Wenn Sie vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, erhalten Sie in den ersten dreißig Monaten nach Inbetriebnahme eine reduzierte Pauschale und ab dem 31. Monat eine volle Pauschale. Beide können halbiert werden, wenn nicht alle notwendigen Komponenten vorhanden sind.


Sollten zwei oder mehr Anwendungen fehlen, wird die Pauschale auf 0 EUR reduziert.

 

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite "Erstattungen".

Um keine Abzüge von der TI-Pauschale zu bekommen, muss Ihre Software zurzeit die elektronische Patientenakte (ePA), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und das E-Rezept unterstützen. Spätestens zum 1. April 2024 benötigen Sie KIM (Kommunikation im Medizinwesen).

PTV ist die Abkürzung für "Produkttypversion" und 4 weist auf die 4. Version für die Konnektoren hin.

 

Diese 4. Version (PTV4) wurde für die Fachanwendungen "Elektronische Patientenakte" (ePA) und Elektronisches Rezept (eRezept) benötigt.

Die 5. Version ist die Grundlage für die "Elektronische Patientenakte 2.0" (ePA 2.0). 

Als Nachweis für die vorgeschriebene Anwendung ePA reicht dem NNF der Nachweis des PTV4-Updates.

Die TI-Vereinbarung regelt die Erstattung von Kosten, die für die TI in den Apotheken entstehen. In der Vereinbarung wird angenommen, dass keine Kosten anfallen, wenn die notwendigen Updates (z.B. PTV4 oder PTV5) nicht durchgeführt werden oder wenn KIM nicht genutzt wird.

Im Portal des NNF finden Sie einen Menüpunkt „TI-Nachweise“.

 

Dort können Sie mittels Selbsterklärung alle notwendigen Nachweise erbringen oder ebenda kontrollieren, ob die Bestätigungen bereits erbracht sind, um Kürzungen der TI-Pauschalen so zu vermeiden.

 

Bei neuen TI-Erstattungsanträgen werden Sie automatisch durch das TI-Nachweisverfahren geleitet.

Die TI-Pauschalen sollen die tatsächlichen Kosten der TI in der Apotheke abbilden. Eine Apotheke mit höherem GKV-Rx-Abgabemengen hat üblicherweise mehr Verkaufstische. Deshalb werden mehr stationäre Kartenterminals und auch mehr Heilberufsausweise für angestellte Apotheker*innen in der Kalkulation angenommen.

Das hängt von der Anzahl der GKVRx-Packungen Ihrer Apotheke ab.

 

Sie erhalten die volle monatliche Pauschale, wenn alle Anwendungen einsatzbereit sind.

 

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 EUR  233,84 EUR  269,32 EUR

Das hängt von der Anzahl der GKVRx-Packungen Ihrer Apotheke ab.

 

Sie haben bereits eine Einmalzahlung für die Erstausstattung bekommen. Deshalb ist die TI-Pauschale in den ersten 30 Monaten nach der Inbetriebnahme reduziert.

 

Wenn Sie zum Beispiel im August 2021 an die TI angeschlossen wurden, erhalten Sie seit Februar 2024 die volle Pauschale.

 

Die volle Pauschale ab Februar 2024 ist:

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 EUR  233,84 EUR  269,32 EUR

 

Die reduzierte Pauschale bis Januar 2024 ist

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
99,18 EUR 116,42 EUR 134,66 EUR

 

Das hängt von der Anzahl der GKVRx-Packungen Ihrer Apotheke ab.

 

Sie erhalten die volle monatliche Pauschale, wenn alle Anwendungen einsatzbereit sind.

 

0 - 19.999 GKVRx 20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 EUR  233,84 EUR  269,32 EUR

Wenn keine Komponenten übernommen worden sind, entscheidet das eigene Datum der Inbetriebnahme.


Wenn Sie irgendwelche Komponenten des Vorgängers übernehmen, wird das Datum der Inbetriebnahme des Vorgängers als Startdatum verwendet.

Wenn Sie bei uns im Portal den entsprechenden Antrag stellen, sehen Sie ein Feld, mit dem Sie erklären, ob Sie Komponenten Ihres Vorgängers übernommen haben.

 

Die TI Ihres Vorgängers / Ihrer Vorgängerin wurde nach den alten Regeln zur Telematikinfrastruktur refinanziert. Aufgrund der bereits erfolgten Refinanzierung schreibt die neue Regelung vor, dass in diesem Fall die monatliche TI-Pauschale in den ersten 30 Monaten nach Inbetriebnahme gekürzt werden muss. Weil Sie mindestens eine Komponente übernommen haben, „erben“ Sie diese Festlegung zur Reduzierung der Pauschale.

 

Um den Zeitpunkt zu berechnen, ab dem Sie die volle Pauschale erhalten, greift der NNF deshalb auf das Datum der Inbetriebnahme der TI Ihres Vorgängers / Ihrer Vorgängerin zurück und startet die Berechnung von da an. Ab dem 31. Monat erhalten Sie dann die volle Pauschale.

 

Beispiel:

Ihr Vorgänger hat sich am 20.09.2022 an die TI angeschlossen und die entsprechenden Anträge beim NNF gestellt.

Sie stellen Ihren Kostenerstattungsantrag am 01.08.2023 und geben an, dass Sie Komponenten übernommen haben.

Somit wird Ihre monatliche TI-Pauschale für 30 Monate nach der Inbetriebnahme um 50% gekürzt. Startpunkt der Berechnung ist die Inbetriebnahme Ihres Vorgängers am 20.09.2022.

Somit erhalten Sie für den Zeitraum August 2023 bis Februar 2025 nur eine reduzierte Pauschale und ab März 2025 dann die volle Pauschale.

Wenn Sie bei uns den entsprechenden Antrag stellen, sehen Sie ein Feld, mit dem Sie erklären, ob Sie Komponenten Ihres Vorgängers übernommen haben.

 

Die TI Ihres Vorgängers / Ihrer Vorgängerin wurde bereits nach den neuen Regeln zur Telematikinfrastruktur mit monatlichen Pauschalen refinanziert. Sie erhalten deshalb von Anfang an die volle monatliche TI-Pauschale – immer vorausgesetzt, dass Sie über alle Anwendungen verfügen.

Es gibt mehrere Weiterentwicklungen der elektronischen Patientenakte (ePA).

 

Die elektronische Patientenakte ist nach einem PTV4-Update in der Apotheke verwendbar; die neueste Variante („ePA 2.0“) nach einem PTV5-Update.

 

Sie können im NNF-Portal unter „TI-Nachweise“ schauen, ob diese Anwendungen für Ihre Apotheke schon bestätigt/nachgewiesen sind.

Sollte die Erklärung unter „TI-Nachweise“ nicht bereits auf ja stehen, können Sie den Haken dort selbst setzen. Damit ist der Nachweis erfolgt.

Für die Ermittlung der GKVRx-Packungszahlen werden grundsätzlich die Meldungen aus vier Quartalen herangezogen. Welche Quartale die Grundlage bilden, hängt davon ab, ob Sie Ihren Antrag vor dem 01.07.2023 oder nach dem 30.06.2023 gestellt haben.


Sofern Sie Erstattungen nach der alten TI-Vereinbarung beanspruchen und Ihren Antrag vor dem 30.06.2023 gestellt haben, gilt Folgendes:

Sollten Sie vom 01.01.2021 bis 30.06.2023 an die TI angeschlossen worden sein, verwendet der NNF die GKVRx-Packungszahlen Ihres Erstausstattungsbescheids (diesen können Sie sich jederzeit im NNF-Portal unter „Meine Bescheide“ herunterladen).
In einigen Fällen weist dieser aus technischen Gründen keine Packungen aus. In diesen Fällen hat der NNF eine Neuberechnung durchgeführt.

Für Apotheken, die vor dem 01.01.2021 an die TI-angeschlossen worden sind, nimmt der NNF eine Neuberechnung der GKVRx-Packungszahlen vor.


Sofern Sie Erstattungen nach der alten TI-Vereinbarung beanspruchen und Ihren Antrag im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 gestellt haben oder wenn die technische Inbetriebnahme nach dem 01.07.2023 war, gilt Folgendes:

Entsprechend der BMG-Festlegungen werden zunächst die vier vorhergehenden Abrechnungsquartale rückgerechnet vom Antragsdatum herangezogen. Sollten Packungsangaben fehlen, wird bei vorhandenen GKVRx-Packungsmeldungen eine entsprechende Hochrechnung vorgenommen.

Liegen keine GKVRx-Daten aus diesem Zeitraum vor, kann der NNF auf vorhandene Daten zurückgreifen.


Für das 3. Quartal 2023 hat der NNF in diesem Fall mit den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den GKV-SV (15.10.2023) vorhandenen Daten aus Juli und August 2023 eine Hochrechnung vorgenommen.

 

Als weitere Möglichkeit vorhandene Daten zu nutzen, insbesondere bei Inhaberwechseln, ist die Nutzung der Daten vom Vorgänger. Hier ist jedoch eine entsprechende schriftliche Einwilligung des Vorgängers erforderlich und dem NNF gegenüber vorzulegen.

 

Sollten auch danach keine Daten zur Berechnung der GKVRx-Packungen für eine Apotheke vorliegen, erfolgt die Einordnung in die niedrigste Packungscluster „bis 19.999“.


Ab dem Jahr 2024 wird für jede Apotheke mit Wirkung zum 01.01. eines Jahres die GKVRx-Packungsmenge neu berechnet. Dafür werden die GKVRx-Zahlen des Vorjahres verwendet. Sollten diese nicht vollständig sein, rechnet der NNF mit den vorhandenen Packungsmeldungen hoch.

Nein.

 

Laut aktueller TI-Vereinbarung ist allein der Apothekeninhaber Anspruchsberechtigter. Die Aufwendungen für die HBA angestellter Apotheker sind in den monatlichen Pauschalen berücksichtigt.

Die Höhe der abgegebenen GKVRx-Packungsabgabemenge der vier Vorquartale vor TI Antragstellung können Sie selbst vorab über folgende Wege ermitteln:

  • Im NNF-Portal (nach Login) unter "Meine Meldungen" - jeweils die GKVRx-Werte aus den letzten vier Vorquartalen entnehmen und addieren
  • Aus den NNF-Verpflichtungsbescheiden, ebenfalls auch zu finden im NNF-Portal unter "Meine Bescheide", (Vorgehen wie zuvor)

 

 

Für die Ermittlung der GKVRx-Packungszahlen werden grundsätzlich die Meldungen aus vier Quartalen herangezogen. Welche Quartale die Grundlage bilden, hängt davon ab, ob Sie Ihren Antrag vor dem 01.07.2023 oder nach dem 30.06.2023 gestellt haben.


Sofern Sie Erstattungen nach der alten TI-Vereinbarung und Ihren Antrag vor dem 30.06.2023 gestellt haben, gilt Folgendes:

Sollten Sie vom 01.01.2021 bis 30.06.2023 an die TI angeschlossen worden sein, verwendet der NNF die GKVRx-Packungszahlen Ihres Erstausstattungsbescheids (diesen können Sie sich jederzeit im NNF-Portal unter „Meine Bescheide“ herunterladen).
In einigen Fällen weist dieser aus technischen Gründen keine Packungen aus. In diesen Fällen hat der NNF eine Neuberechnung durchgeführt.

Für Apotheken, die vor dem 01.01.2021 an die TI-angeschlossen worden sind, nimmt der NNF eine Neuberechnung der GKVRx-Packungszahlen vor.


Sofern Sie Erstattungen nach der alten TI-Vereinbarung und Ihren Antrag im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 gestellt haben, gilt Folgendes:

Entsprechend der BMG-Festlegungen werden zunächst die vier vorhergehenden Abrechnungsquartale rückgerechnet vom Antragsdatum herangezogen. Sollten Packungsangaben fehlen, wird bei vorhandenen GKVRx-Packungsmeldungen eine entsprechende Hochrechnung vorgenommen.

Liegen keine GKVRx-Daten aus diesem Zeitraum vor, kann der NNF auf vorhandene Daten zurückgreifen.


Für das 3. Quartal 2023 hat der NNF in diesem Fall mit den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den GKV-SV (15.10.2023) vorhandenen Daten aus Juli und August 2023 eine Hochrechnung vorgenommen.

Als weitere Möglichkeit vorhandene Daten zu nutzen, insbesondere bei Inhaberwechseln, ist die Nutzung der Daten vom Vorgänger. Hier ist jedoch eine entsprechende schriftliche Einwilligung des Vorgängers erforderlich und dem NNF gegenüber vorzulegen.

Sollten auch danach keine Daten zur Berechnung der GKVRx-Packungen für eine Apotheke vorliegen, erfolgt die Einordnung in die niedrigste Packungscluster „bis 19.999“.


Ab dem Jahr 2024 wird für jede Apotheke mit Wirkung zum 01.01. eines Jahres die GKVRx-Packungsmenge neu berechnet. Dafür werden die GKVRx-Zahlen des Vorjahres verwendet. Sollten diese nicht vollständig sein, rechnet der NNF mit den vorhandenen Packungsmeldungen hoch.

Für das PTV5 gibt es keine separate Einzelkostenerstattung. Die Kosten sind jedoch in den ab 01.07.2023 geltenden TI-Pauschalen berücksichtigt.

 

Ebenfalls ist das PTV5-Update nicht separat nachzuweisen, sofern bereits der Kostenerstattungsantrag auf PTV4-Update gestellt wurde bzw. der TI-Nachweis für ePA (PTV4/PTV5) im Portal unter TI-Nachweise erbracht wurde.

 

Bitte prüfen Sie grundsätzliche im Portal unter TI-Anträge -> TI-Nachweise, ob alle vorhanden Anwendungen dem NNF nachgewiesen wurden.

 

Die aufgrund der Festlegungen des BMG zu zahlende monatliche TI-Pauschale ist nach unverbindlicher Einschätzung des NNF ebenfalls ein echter Zuschuss. Der NNF kann hier aber keine rechtsgültige Auskunft geben. Vielmehr liegt die steuerrechtliche Einschätzung bei den Finanzbehörden. 

 

 

Echte, nicht steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuschüsse nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötigt. 

 

 

Die monatlichen TI-Pauschalen decken im Umfang der Festlegungen des BMG die Kosten der TI ab. Sofern entgegen der unverbindlichen Einschätzung des NNF die monatlichen TI-Pauschalen nicht umsatzsteuerfrei sind, sind die monatlichen TI-Pauschalen inkl. Steuern.