Erstattungen

Der Gesetzgeber verpflichtet die Kostenträger in §§ 376 und 379 SGB V, die notwendigen Kosten für die Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu erstatten. Alle einzelnen Aufwendungen (HBA etc.) sind Teil der monatlichen Pauschalen und werden nicht separat erstattet. Dafür gibt es seit 1.7.2023 monatliche TI-Pauschalen gemäß den BMG-Festlegungen, wofür die angenommenen Gesamtkosten auf 5 Jahre hochgerechnet und dann in monatlichen Einzelpauschalen dargestellt werden - ausgezahlt dann jeweils rückwirkend quartalsweise direkt durch den NNF.


Die eine Grundlage bilden die Pauschalen für die Erstausstattung der alten Vereinbarung (gestaffelt nach jährlicher Rx-Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen) und – je nach Apothekengröße – zwei oder mehr HBA. Da sich die Aufwände der Apotheken erhöhen, wurden die zugrunde gelegten Pauschalen erhöht. Sie enthalten nun die zusätzlichen Kosten für mehr Kartenterminals, das PTV5-Update und KIM.  

 

Kalkulationsgrundlage Erstausstattung gesamt
(gestaffelt nach jährlicher Rx-Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen)

 

Für das Jahr 2023 wurden folgende Beträge herangezogen:

0 - 19.999 GKVRx  20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
6.065,00 € 8.194,00 €   10.323,00 €

 

Für das Jahr 2024 werden aufgrund der Erhöhung um 3,85% Erstausstattungskosten wie folgt festgelegt:
 

0 - 19.999 GKVRx  20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
6.289,50 € 8.509,47 €   10.720,44 €

 

 

Die andere Grundlage sind die Betriebskosten. Die gesamten Betriebskosten wurden vom BMG auf 5 Jahre hochgerechnet und werden dann in Monatspauschalen geteilt. Die gesamten Betriebskosten betragen für alle Apotheken, unabhängig von den Umsatzzahlen:

- für 2023:  5.836,15 €

- für 2024: 6.060,84 €

 

Die Refinanzierung ist unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungen und Kosten der Apotheke. Deshalb haben die Vertragspartner auf Einzelnachweise verzichtet.

Aus den Gesamtkosten (Betriebskosten und Erstausstattungkosten gesamt) werden die monatlichen Pauschalen errechnet. Die monatliche TI-Pauschale wird in einigen Fällen gekürzt.

 

Die TI-Pauschalen sind dynamisiert und erhöhen sich im Jahr 2024 um 3,85 %.

 

Um die volle monatliche Pauschale zu erhalten, müssen alle notwendigen Anwendungen vorhanden sein. Wenn die Inbetriebnahme mehr als 30 Monate zurückliegt oder ab dem 1.7.2023 erfolgt ist, wird die Pauschale in voller Höhe ausgezahlt.

 

Monatliche TI-Pauschale (Tabelle 3 nach § 3 Absatz 3-6 der BMG-Festlegung)

Jahr 0 - 19.999 GKVRx  20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx *
2023 198,35 EUR 233,84 EUR 269,32 EUR
2024 205,99 EUR 242,84 EUR 279,69 EUR

* Rx-Umschlag zu Lasten der GKV pro Jahr

 

 

Die Pauschale wird in zwei Fällen um die Hälfte gekürzt:

  1. Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt ODER
  2. Wenn eine Anwendung fehlt.  

 

Die reduzierte monatliche TI-Pauschale (Tabelle 4 u. 5 nach § 3 Absatz 3-6 der BMG-Festlegung) beträgt in diesen Fällen:

Jahr 0 - 19.999 GKVRx  20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx *
2023 99,18 EUR 116,92 EUR 134,66 EUR
2024 102,99 EUR 121,42 EUR 139,84 EUR

* Rx-Umschlag zu Lasten der GKV pro Jahr

 

 

Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt UND eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale noch einmal halbiert.

 

Die doppelt reduzierte monatliche TI-Pauschale (Tabelle 6 nach § 3 Absatz 3-6 der BMG-Festlegung) beträgt in diesen Fällen:

Jahr 0 - 19.999 GKVRx  20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx *
2023 49,59 EUR 58,46 EUR 67,33 EUR
2024 51,50 EUR 60,71 EUR 69,92 EUR

* Rx-Umschlag zu Lasten der GKV pro Jahr

 

 

Sollten der Apotheke zwei oder mehr Anwendungen fehlen, wird die Pauschale auf 0 € gekürzt, bis die Anwendungen als verfügbar gemeldet wird.

Kürzungen der monatlichen TI-Pauschalen erfolgen wenn

  • die TI Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt und/oder
  • Komponenten, Dienste und Anwendungen fehlen - also der Nachweis dafür nicht vorhanden ist.

 

Im Einzelnen:


Die Pauschale wird in zwei Fällen um die Hälfte gekürzt:
 

  1. Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt ODER
  2. Wenn eine Anwendung fehlt.  

 

Die reduzierte monatliche TI-Pauschale (Tabelle 4 u. 5 nach § 3 Absatz 3-6 der BMG-Festlegung) beträgt in diesen Fällen:

Jahr 0 - 19.999 GKVRx  20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx *
2023 99,18 EUR 116,92 EUR 134,66 EUR
2024 102,99 EUR 121,42 EUR 139,84 EUR

* Rx-Umschlag zu Lasten der GKV pro Jahr

 

 

Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt UND eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale noch einmal halbiert.

 

Die doppelt reduzierte monatliche TI-Pauschale (Tabelle 6 nach § 3 Absatz 3-6 der BMG-Festlegung) beträgt in diesen Fällen:

Jahr 0 - 19.999 GKVRx  20.000 - 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx *
2023 49,59 EUR 58,46 EUR 67,33 EUR
2024 51,50 EUR 60,71 EUR 69,92 EUR

* Rx-Umschlag zu Lasten der GKV pro Jahr

 

 

Sollten der Apotheke zwei oder mehr Anwendungen fehlen, wird die Pauschale auf 0 € gekürzt, bis die Anwendungen als verfügbar gemeldet wird.

Das grundsätzliche Verfahren wird auch mit der neuen Vereinbarung beibehalten.

  1. Die Apotheken stellen einen Antrag auf Erstausstattung - sofern bisher noch nicht geschehen,
  2. der NNF berechnet monatsgenau die Ansprüche und
  3. stellt diese quartalsweise dem GKV-Spitzenverband in Rechnung und
  4. zahlt die TI-Pauschale bis zum Ende des Folgequartals aus.

Der NNF muss seine Aufwendungen gemäß Beleihungsbescheid über eine Gebühr refinanzieren.

 

Durch die Umstellung von Einmalpauschalen auf monatliche Pauschalen (mit quartalsweiser Zahlung) änderte sich auch die Finanzierungssystematik. Grundlage für die Berechnung ist die kurz- und mittelfristige Finanzplanung des NNF.

 

Dabei wurde unterschieden, ob die Apotheke noch nach der alten Regelung (Inbetriebnahmedatum vor dem 1.7.2023) oder ausschließlich nach der neuen Regelung (Inbetriebnahmedatum ab dem 1.7.2023) refinanziert wird.

 

Apotheken, die der alten Regelung unterliegen, haben den Betrieb bereits durch Einmalzahlungen vorfinanziert. Auf sie kommen für das Jahr 2023 keine zusätzlichen Gebühren und im Jahr 2024 lediglich eine Jahresgebühr von 16,60 EUR zu.

 

Bei Apotheken, die ausschließlich der neuen Regelung unterliegen, behält der NNF Jahresgebühren von 15,60 EUR (2023) bzw. 33,20 EUR (2024) ein.

Für die Ermittlung der GKVRx-Packungszahlen werden grundsätzlich die Meldungen aus vier Quartalen herangezogen. Welche Quartale die Grundlage bilden, hängt davon ab, ob Sie Ihren Antrag vor dem 01.07.2023 oder nach dem 30.06.2023 gestellt haben.


Sofern Sie Erstattungen nach der alten TI-Vereinbarung und Ihren Antrag vor dem 30.06.2023 gestellt haben, gilt Folgendes:

Sollten Sie vom 01.01.2021 bis 30.06.2023 an die TI angeschlossen worden sein, verwendet der NNF die GKVRx-Packungszahlen Ihres Erstausstattungsbescheids (diesen können Sie sich jederzeit im NNF-Portal unter „Meine Bescheide“ herunterladen).
In einigen Fällen weist dieser aus technischen Gründen keine Packungen aus. In diesen Fällen hat der NNF eine Neuberechnung durchgeführt.

Für Apotheken, die vor dem 01.01.2021 an die TI-angeschlossen worden sind, nimmt der NNF eine Neuberechnung der GKVRx-Packungszahlen vor.


Sofern Sie Erstattungen nach der alten TI-Vereinbarung und Ihren Antrag im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 gestellt haben, gilt Folgendes:

Entsprechend der BMG-Festlegungen werden zunächst die vier vorhergehenden Abrechnungsquartale rückgerechnet vom Antragsdatum herangezogen. Sollten Packungsangaben fehlen, wird bei vorhandenen GKVRx-Packungsmeldungen eine entsprechende Hochrechnung vorgenommen.

Liegen keine GKVRx-Daten aus diesem Zeitraum vor, kann der NNF auf vorhandene Daten zurückgreifen.


Für das 3. Quartal 2023 hat der NNF in diesem Fall mit den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den GKV-SV (15.10.2023) vorhandenen Daten aus Juli und August 2023 eine Hochrechnung vorgenommen.

Als weitere Möglichkeit vorhandene Daten zu nutzen, insbesondere bei Inhaberwechseln, ist die Nutzung der Daten vom Vorgänger. Hier ist jedoch eine entsprechende schriftliche Einwilligung des Vorgängers erforderlich und dem NNF gegenüber vorzulegen.

Sollten auch danach keine Daten zur Berechnung der GKVRx-Packungen für eine Apotheke vorliegen, erfolgt die Einordnung in die niedrigste Packungscluster „bis 19.999“.


Ab dem Jahr 2024 wird für jede Apotheke mit Wirkung zum 01.01. eines Jahres die GKVRx-Packungsmenge neu berechnet. Dafür werden die GKVRx-Zahlen des Vorjahres verwendet. Sollten diese nicht vollständig sein, rechnet der NNF mit den vorhandenen Packungsmeldungen hoch.