Verfahrenshinweise

Damit der NNF die Notdienstpauschalen pünktlich auszahlen kann, müssen die dafür notwendigen Daten rechtzeitig an den NNF gemeldet werden. Nur so ist eine korrekte Bearbeitung und eingehende Prüfung möglich.

 

Das Apothekengesetz legt für Apotheken fest, wann die Anzahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen (Rx-Packungsabsatz) gemeldet werden muss.

 

Die Packungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Rx) werden von den Apothekenrechenzentren automatisch an den NNF gemeldet.

 

Für die Meldung der Packungen, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben wurden (PKV-Rx), müssen die Apotheken einen Sonderbeleg „Selbsterklärung“ bedrucken. Diese Meldungen der Apotheken müssen dem NNF spätestens 4 Wochen nach Quartalsende vorliegen.

 

Der NNF stellt dafür folgende Informationsblätter bereit:

 

AKTUELL: NNF Terminkalender mit Abgabefristen für die Sonderbelege "Selbsterklärung" (Meldung PKV Rx) 01.01.2024 - 31.03.2025

Merkblatt zur Bedruckung und Prüfung der Sonderbelege "Selbsterklärung" (Meldung PKV Rx)

Hinweise zum Korrekturverfahren für fehlerhafte Sonderbelege "Selbsterklärung" (Meldung PKV Rx)