Weitere Informationen zu ANSG-relevanten Arzneimitteln

Im Grundsatz fallen alle an einen Endverbraucher abgegebenen Arzneimittel unter die Regelungen des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG), die nachfolgende Kriterien erfüllen:

  • verschreibungspflichtig,
  • Fertigarzneimittel, d. h. im Voraus hergestellt und für einen Verbraucher in einer standardisierten Verpackung in den Verkehr gebracht,
  • zur Anwendung beim Menschen bestimmt und
  • die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist anwendbar.

Ausgenommen hiervon sind verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel,

  • die von Krankenhausapotheken abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 1 AmPreisV),
  • die direkt abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 2 AmPreisV) an:
    • Krankenhäuser,
    • landesrechtlich benannten Träger und Durchführenden von Rettungsdiensten,
    • Kur- und Spezialeinrichtungen zur Gesundheitsvorsorge bzw. Rehabilitation, sofern eine Behandlung oder Pflege und Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, diese unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und 40% der jährlichen Leistungen mit Entgelten auf dem Niveau der öffentlich-rechtlichen Leistungsträger berechnet werden,
    • Justizvollzuganstalten oder
    • Jugendarrestanstalten
  • die an Institutionen und Personen, die in § 47 Absatz 1, Satz 1 Nr. 2 bis 9 Arzneimittelgesetz (AMG) genannt werden und die die dort gemachten Einschränkungen erfüllen, abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 3 AmPreisV),
  • sofern es sich um Impfstoffe handelt und diese von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden und an Krankenhäuser, Ärzte und Gesundheitsämter abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 3a AmPreisV),
  • sofern es sich um Impfstoffe handelt und diese zur behördlichen und betrieblichen Grippeversorgung abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 4 AmPreisV),
  • die an Gesundheitsämter zur Rachitisvorsorge abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 5 AmPreisV),
  • sofern es sich um Blutkonzentrate zur Behandlung der Bluterkrankheit handelt oder die bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 6 AmPreisV),
  • bei Entnahme von Teilmengen des Fertigarzneimittels aufgrund ärztlicher Verordnung, soweit Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleiben (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 7 AmPreisV) sowie
  • die zur parenteralen Zubereitung verwendet werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 8 AmPreisV).

 

 

Ergänzende Hinweise:

Packungsabgaben im Rahmen der Heimversorgung

In bestimmten Fällen ist der/die Apothekeninhaber/-in verpflichtet einen Heimversorgungsvertrag abzuschließen (§ 12a Apothekengesetz i. V. § 1 Heimgesetz).

Regelungen zur individuellen Preisbildung der dabei abgegebenen Arzneimittel sind gesetzlich nicht festgelegt worden und somit sind die entsprechenden Packungsabgaben an den NNF zu melden und der sich daraus ergebende Betrag an den NNF abzuführen.

 

Packungsabgaben im Rahmen des sogenannten „Sprechstundenbedarfs“

Ärzte und Zahnärzte können Arzneimittel als Praxisbedarf vorhalten. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, bei denen der einzelne Patient noch nicht bekannt ist, aber die Arzneimittel für die akute Behandlungssituation oder für die Notfallbehandlung benötigt werden.

 

Die Versorgung mit Praxisbedarf erfolgt auch über Apotheken. Die Abgabe der Arzneimittel an den Arzt bzw. Zahnarzt stellt eine Abgabe an einen Endverbraucher dar. Die tatsächliche Anwendung am Patienten ist keine Abgabe, denn das Arzneimittel selbst verbleibt beim Arzt, der Patient erhält keine Teile der bzw. die gesamte Arzneimittelpackung für die Weiterversorgung außerhalb der Arztpraxis. Damit sind grundsätzliche die an Ärzte und Zahnärzte abgegebenen verschreibungspflichtigen Humanfertigarzneimittel gegenüber dem NNF zu melden.

 

Werden die Arzneimittel über den Sprechstundenbedarf (Arzneimittel, die für eine Vielzahl von Patienten, in einer Vielzahl an Behandlungsfällen oder für die Notfallbehandlung erforderlich sind und über die gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden können) bezogen, erfolgt die Packungsmeldung über die Apothekenrechenzentren. Im Übrigen erfolgt die Meldung über den Sonderbeleg „Selbsterklärung“ (Meldepflichten).

Soweit die Liste der ausgenommenen Arzneimittel greift, gilt dies auch für den Praxisbedarf.

 

Packungsabgaben an andere Offizin-Apotheken/Großhändler

Packungsabgaben an andere Offizin-Apotheken/Großhändler fallen nicht unter die Regelungen des ANSG, da diese nicht als (End-)Verbraucher anzusehen sind.

 

Abgabe zur Anwendung bei Tieren

Soweit Apotheken Humanfertigarzneimittel zur Anwendung an Tieren abgeben bzw. Fertigarzneimittel für die Anwendung bei Tieren bestimmt sind, fallen keine 21 Eurocent an, die an den NNF abgeführt werden müssten.