Aufgaben

Der NNF hat mit der Förderung der Nacht- und Notdienste, der Förderung der Telematik-Infrastruktur und der Förderung pharmazeutischer Dienstleistungen drei Kernaufgaben.

 

Zur ordnungsgemäßen Umsetzung des ANSG und des VOASG ergeben sich für den NNF folgende Aufgaben:

  • Datenaustausch und -clearing mit den Kommunikationspartnern
    • Apotheken
    • Apothekenrechenzentren (ApoRZ) und
    • Landesapothekerkammern (LAK)
       
  • Organisation und Sicherstellung der ordnungsgemäßen und zeitgerechten Erstellung von Verwaltungsakten zur Erhebung und Verteilung der zur Unterstützung der notdienstleistenden Apotheken vorgesehenen Finanzmittel einschließlich Widerspruchsbearbeitung,
     
  • Organisation und Sicherstellung der ordnungsgemäßen und zeitgerechten Erstellung von Verwaltungsakten zur Erhebung und Verteilung der Erstattungen/Zuschüsse für die Anbindung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur einschließlich Widerspruchsbearbeitung,
     
  • Organisation und Sicherstellung der ordnungsgemäßen und zeitgerechten Erstellung von Verwaltungsakten zur Erhebung und Verteilung der Entgelte zur Unterstützung der Apotheken, die pharmazeutische Dienstleistungen nach §129 SGB V erbringen, einschließlich Widerspruchsbearbeitung sowie die
     
  • ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens.

Gemäß § 18 Apothekengesetz (ApoG) handelt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) als sogenannter Beliehener und ist somit öffentlich-rechtlich tätig und im verfahrensrechtlichen Sinn als Behörde anzusehen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 18 bis 20a des ApoG sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes.

 

Anzuwenden sind daher zum Beispiel das

Per Gesetz ist dem NNF auch die Befugnis gegeben worden, rechtsbehelfsfähige Bescheide zu erlassen.

Bei gerichtlichen Streitigkeiten, die die Beleihungstätigkeit betreffen, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachlich zuständig, da es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art handelt.

Für die 1. Instanz ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.


 

Förderung des Nacht- und Notdienstes

Die Finanzierung der Unterstützung notdienstleistender Apotheken über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) erfolgt grundsätzlich durch die Erhöhung des Festzuschlages gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AmPreisV um 21 Eurocent  pro abgegebener Packung verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel.

 

Dieser Erhöhungsbetrag ist durch die Apotheker/-innen an den NNF abzuführen (§ 19 ApoG).

 

Nach Abzug der Verwaltungsausgaben des NNF werden die dann verbleibenden Finanzmittel quartalsweise an die notdienstleistenden Apotheken in Form eines pauschalen Zuschusses (Notdienstpauschale) ausgeschüttet (§ 20 Absatz 3 ApoG).

 

Das System um den pauschalen Zuschuss zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes basiert auf Vertrauen und Kooperation. Dabei zieht nicht nur der NNF treuhänderisch für die anspruchsberechtigten Apotheken die Gelder ein, sondern auch jede(r) einzelne Apotheker/-in, da diese – durch die Erhöhung des Festzuschlages - von den Kostenträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Selbstzahler usw.) 16 Eurocent (ab dem 01.01.2020 = 21 Eurocent) mehr pro abgegebener Packung von verschreibungspflichtigen Humanfertigarzneimitteln, zweckgebunden zur Finanzierung der Notdienstpauschale, erhalten.


 

Förderung der Telematikinfrastruktur (TI)

Die Finanzierung der Ausstattung der Apotheken mit Komponenten der TI und deren Betrieb erfolgt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V i. V. m. § 291a Absatz 7b Satz 4 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Abs. 7b Satz 4, 2. Halbsatz SGB V.

 

Nach erfolgter technischen Inbetriebnahme der TI in den Apotheken erfolgt im Antragsverfahren die entsprechende Prüfung durch den NNF, die Fakturierung gegenüber dem GKV-SV und nach Zahlungseingang beim NNF die Auszahlung der Erstausstattungspauschalen und einmaligen Betriebskostenpauschalen an die Apotheken. (Startverarbeitung)

 

Die Abwicklung der quartalsweise zu zahlenden Betriebskostenpauschalen an die Apotheken erfolgt solange die TI in Betrieb ist automatisch wie vor. (Quartalsverarbeitung)

 

Zur Deckung der Verwaltungsausgaben wird seitens des NNF für den festgelegten Projektzeitraum (2020 – 2024) eine einmalige Verwaltungskostenpauschale (TI-Pauschale) vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebracht und seitens des NNF einbehalten.

 

 

Förderung pharmazeutischer Dienstleistungen

Die Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen erfolgt analog zur Finanzierung der Förderung der Notdienste über einen Fixzuschlag von 20 Eurocent gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AMPreisV.

Dieser Erhöhungsbetrag ist durch die Apotheker/-innen an den NNF abzuführen.

 

Nach Abzug der Verwaltungsausgaben des NNF werden die dann verbleibenden Finanzmittel quartalsweise an die Apotheken in Form eines individuell berechneten Entgelts ausgezahlt.

 

Das System um den pauschalen Zuschuss zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes basiert auf Vertrauen und Kooperation. Dabei zieht nicht nur der NNF treuhänderisch für die anspruchsberechtigten Apotheken die Gelder ein, sondern auch jede(r) einzelne Apotheker/-in, da diese – durch die Erhöhung des Festzuschlages - von den Kostenträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Selbstzahler usw.) 20 Eurocent mehr pro abgegebener Packung von verschreibungspflichtigen Humanfertigarzneimitteln, zweckgebunden zur Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen, erhalten.


Zur möglichst reibungslosen und wirtschaftlichen Umsetzung des Apothekennotdienstsicherstellungs-gesetzes (ANSG) und des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) hat der Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren soweit wie möglich auf bereits eingespielte Prozesse zurückgegriffen und für die Gesetze herangezogen.

 

Neben den Apotheken sind dies im Wesentlichen