Meldepflichten

 

Das quartals- und apothekenbezogene Geschäftsmodell des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF) und die damit einhergehende ordnungsgemäße Umsetzung des 

Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) basiert im Wesentlichen auf der Bereitstellung der für die Abwicklung benötigten

 

 

  • aktuellen Stammdaten der Apotheken,
  • den zeitgerecht bereitzustellenden Meldedaten über die abgegeben Packungen verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel sowie
  • den zeitgerecht bereitzustellenden Meldedaten über die geleisteten Vollnotdienste.

Aufgrund der Tatsache, dass der NNF zu festgelegten Terminen die Notdienstpauschalen an die Apotheken auszuzahlen hat, ist es zwingend notwendig, dass die hierfür notwendige Datenbasis zeitgerecht bereitgestellt wird und geprüft werden kann. Hierzu hat der Gesetzgeber entsprechende Meldefristen festgelegt.

 

Im Einzelnen:

  • Meldung über Packungsabgabemengen: spätestens 4 Wochen nach Quartalsende
  • Meldungen über geleistete Notdienste: innerhalb eines Monats nach Quartalsende

Darüber hinaus ist der NNF bemüht den Stammdatenbestand der Apotheken auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies geschieht im Wesentlichen durch den direkten Kontakt mit den Apotheken, dem permanentem Abgleich mit den Daten der Landesapothekerkammern und Apothekenrechenzentren aber auch durch Eigenrecherchen in den zur Verfügung stehenden Medien.

 

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