Weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren

Mit Erhalt der Bescheide des NNF sind die Apotheker/-innen gehalten diese zu prüfen, um ggf. Fehler innerhalb der dafür möglichen Fristen überprüfen und korrigieren zu lassen.

 

 

Widerspruchsverfahren

Ein Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides beim NNF erhoben werden. Dieses Vorverfahren ist u. a. Voraussetzung um beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben zu können.

Das Widerspruchsverfahren ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden und vom Widerspruchsführer zu zahlen, soweit der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird und damit (teilweise) nicht erfolgreich ist.

Der Gesetzgeber hat dabei die maximale Gebührenhöhe auf 500,00 EUR pro durchgeführtem Widerspruchsverfahren begrenzt.

Soweit Auslagen erhoben werden, werden diese entsprechend der tatsächlichen Höhe gegenüber dem Widerspruchsführer festgesetzt.

Alle Bescheide des NNF sind widerspruchsfähig.

Bei einem Kostenbescheid für durchgeführte Schätzungen ist jedoch zu beachten, dass ggf. auch gegen den Schätzbescheid ein Widerspruch eingereicht werden muss, um eine umfängliche Prüfung zu erreichen.

Bei einer Mahnung kann Widerspruch nur gegen die Mahngebühr selbst eingelegt werden bzw. gegen den Bescheid, auf den sich die Mahnung bezieht, soweit hier nicht bereits die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht erfolgreich gewesen ist.

 

 

Änderungen von Amtswegen

Änderungen von Amtswegen durch Widerruf oder Rücknahme können durch den NNF ohne vorherigen Antrag vorgenommen werden. Um jedoch Rechtssicherheit zu erlangen, ist die Möglichkeit für den NNF zeitlich auf ein Jahr nach Kenntnis der Tatsachen, die eine Korrektur mit sich bringen würde, beschränkt.