Auszahlungsbescheide
Gemäß § 20 Absatz 1 ApoG erhalten jene Apotheken einen finanziellen Zuschuss (Notdienstpauschale), die aufgrund der Meldung der Landesapothekerkammern (LAK) mindestens einen vollständigen Notdienst in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 06:00 Uhr des Folgetages geleistet haben (Vollnotdienst).
Bei einem Inhaberwechsel innerhalb des Abrechnungsquartals ist durch die beteiligten Apotheker/-innen sicherzustellen, dass für den NNF eindeutig ersichtlich ist, wie viele Vollnotdienste dem jeweiligen Inhaber im Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind. Hier ist dem NNF ein entsprechender aktueller Nachweis zu übermitteln. Bei der Meldung sind etwaige erfolgte Notdiensttausche oder Verzichte zu berücksichtigen. Sollten die seitens der LAK gemachten Meldungen zu geleisteten Vollnotdiensten nicht mit den seitens der Apotheke erfolgten Nachweisen übereinstimmen, werden diese zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert.
Sofern dem NNF die bei einem Inhaberwechsel notwendigen Informationen nicht bekannt sind, erfolgt die Auszahlung an die dem NNF zum Quartalsende bekannte Bankverbindung.
Die Festsetzung des Auszahlungsbetrages der Notdienstpauschale erfolgt ebenfalls durch Bescheid. Die Auszahlung erfolgt nach jedem Quartalsende bis spätestens zum Ablauf des folgenden Quartals an die Apotheken bzw., bei Vorliegen einer Beauftragung eines Apothekenrechenzentrums mit der Abwicklung der Auszahlung, an das Apothekenrechenzentrum. Befindet sich die Apotheke in Insolvenz mit Anderkonto und dem NNF ist dies vor Bescheiderstellung bekannt, erfolgt die Zahlung auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters.
Der Bescheid-Adressat ist jeweils gleichlautend zu den Ausführungen im Kontext der Verpflichtungs-/Kostenbescheide.
Sollte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Notdienstpauschalen noch Forderungen des NNF aus dem Vorquartal bestehen, wird durch den NNF die Möglichkeit der Aufrechnung analog §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geprüft.