Auszahlungsbescheide

Gemäß § 20 Absatz 1 ApoG erhalten jene Apotheken einen finanziellen Zuschuss (Notdienstpauschale), die aufgrund der Meldung der Landesapothekerkammern (LAK) mindestens einen vollständigen Notdienst in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 06:00 Uhr des Folgetages geleistet haben (Vollnotdienst).


Bei einem Inhaberwechsel innerhalb des Abrechnungsquartals ist durch die beteiligten Apotheker/-innen sicherzustellen, dass für den NNF eindeutig ersichtlich ist, wie viele Vollnotdienste dem jeweiligen Inhaber im Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind. Hier ist dem NNF ein entsprechender aktueller Nachweis zu übermitteln. Bei der Meldung sind etwaige erfolgte Notdiensttausche oder Verzichte zu berücksichtigen. Sollten die seitens der LAK gemachten Meldungen zu geleisteten Vollnotdiensten nicht mit den seitens der Apotheke erfolgten Nachweisen übereinstimmen, werden diese zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert.


Sofern dem NNF die bei einem Inhaberwechsel notwendigen Informationen nicht bekannt sind, erfolgt die Auszahlung an die dem NNF zum Quartalsende bekannte Bankverbindung.


Die Festsetzung des Auszahlungsbetrages der Notdienstpauschale erfolgt ebenfalls durch Bescheid.

Der Bescheid wird im letzten Monat des Folgequartals versandt. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bis zum Ende des Folgequartals.

Seit den Auszahlungen für das 4. Quartal 2021 werden die Notdienstpauschalen direkt an die Apotheken ausgezahlt. Eine Zahlung über das Apothekenrechenzentrum erfolgt nicht mehr.

 

Befindet sich die Apotheke in Insolvenz mit Anderkonto und dem NNF ist dies vor Bescheiderstellung bekannt, erfolgt die Zahlung auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters.


Der Bescheid-Adressat ist jeweils gleichlautend zu den Ausführungen im Kontext der Verpflichtungs-/Kostenbescheide.


Sollte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Notdienstpauschalen noch Forderungen des NNF aus dem Vorquartal bestehen, wird durch den NNF die Möglichkeit der Aufrechnung analog §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geprüft.