Steuern
Zum Thema der Versteuerung der 41 Eurocent Abführungsbetrag sowie der Notdienstpauschale verweisen wir auf den
- § 3 Absatz 1, Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung und die
- Bundesdrucksache BT-Drs. 17/13769, Seite 8, linke Spalte
- die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.01.2018
- Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V
Dementsprechend gilt
- Der Pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste nach § 20 ApoG aus dem Fonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss i. S. d. Abschnitts 10.2 Abs. 1 Nr. 3 UStAE nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2 Abs. 7 UStAE).
- Die Erhöhung des Festzuschlags bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises um 0,21 Euro (netto) zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie 0,20 Euro (netto) zu Förderung pharmazeutischer Dienstleistungen hingegen unterliegt als Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG für die Lieferung der Fertigarzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, der Umsatzsteuer.
- Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt das Entgelt für erbrachte pharmazeutische Dienstleistungen. Der NNF überweist hier einen Bruttobetrag, ohne die Umsatzsteuer explizit auszuweisen. Der Bruttobetrag wird durch den NNF mit dem im Schiedsverfahren festgelegten Nettopreis und einem Steuersatz von 19% kalkuliert. Die darauf anfallende Umsatzsteuer ist durch die Apotheke in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.
Für die Zahlung der TI-Pauschalen gilt folgendes:
Die aufgrund der Festlegungen des BMG zu zahlende monatliche TI-Pauschale ist nach unverbindlicher Einschätzung des NNF ebenfalls ein echter Zuschuss. Der NNF kann hier aber keine rechtsgültige Auskunft geben. Vielmehr liegt die steuerrechtliche Einschätzung bei den Finanzbehörden.
Echte, nicht steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuschüsse nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötigt.
Die monatlichen TI-Pauschalen decken im Umfang der Festlegungen des BMG die Kosten der TI ab. Sofern entgegen der unverbindlichen Einschätzung des NNF die monatlichen TI-Pauschalen nicht umsatzsteuerfrei sind, sind die monatlichen TI-Pauschalen inkl. Steuern.