Steuern
Zum Thema der Versteuerung der 41 Eurocent Abführungsbetrag sowie der Notdienstpauschale verweisen wir auf den
- § 3 Absatz 1, Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung und die
- Bundesdrucksache BT-Drs. 17/13769, Seite 8, linke Spalte
- die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.01.2018
- Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V
Dementsprechend gilt
- Der Pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste nach § 20 ApoG aus dem Fonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss i. S. d. Abschnitts 10.2 Abs. 1 Nr. 3 UStAE nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2 Abs. 7 UStAE).
- Die Erhöhung des Festzuschlags bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises um 0,21 Euro (netto) zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie 0,20 Euro (netto) zu Förderung pharmazeutischer Dienstleistungen hingegen unterliegt als Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG für die Lieferung der Fertigarzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, der Umsatzsteuer.
- Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt das Entgelt für erbrachte pharmazeutische Dienstleistungen. Der NNF überweist hier einen Bruttobetrag, ohne die Umsatzsteuer explizit auszuweisen. Der Bruttobetrag wird durch den NNF mit dem im Schiedsverfahren festgelegten Nettopreis und einem Steuersatz von 19% kalkuliert. Die darauf anfallende Umsatzsteuer ist durch die Apotheke in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.