Zuschuss für Softwareanpassung für E-Rezepte PKV

Der Deutsche Apothekerverband e.V. und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben eine Vereinbarung zum E-Rezept für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte geschlossen. Darin wird geregelt, welche Abrechnungsinformationen die Apotheken auf elektronischem Weg bereitstellen müssen.

 

Für die Umstellung der Apothekensoftware wurde die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 48,00 EUR vereinbart, da die hierfür erforderlichen Anpassungen mit dem TI-Erstausstattungskostenantrag noch nicht abgegolten wurden. Damit der NNF die Auszahlung übernehmen kann, wurde der DAV durch das BMG am 16.01.2023 für die Aufgabe beliehen. (Beleihungsbescheid)

 

Der NNF zahlt die Pauschale abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 3,00 EUR als echten Zuschuss an alle Apotheken, die mindestens zum 01.07.2022 aktiv waren und einen Erstausstattungskostenantrag beim NNF gestellt haben.

 

Die Zahlung der Kostenpauschale wird zukünftig automatisch mit der entsprechenden Antragsstellung der Kosten der Erstausstattung mit der TI und dem laufenden Betrieb erfolgen. Eine separate Antragstellung ist seitens der Apotheken nicht erforderlich.

 

Nach Kenntnis des NNF ist kein aktives Handeln der Apotheken erforderlich, weil die Softwarehäuser entsprechende Anpassungen automatisch durchführen.  Die Apotheken müssen Näheres jedoch mit ihrem Software-Hersteller klären, da der NNF nur für die Abrechnung der Kostenerstattung zuständig ist.

 

 

Zuschuss für Softwareanpassung E-Rezept PKV einmalig:

48,00 EUR

 

Ausstattungsumfang pro Apotheke:

1

 

 

 

 

 

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